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Administrative Auflösung von ASBLs: Ist Ihr Verein in Gefahr?

Administrative Auflösung von ASBLs: Ist Ihr Verein in Gefahr?

Gesetz vom 7. August 2023: das Verfahren, das seit 5 Jahren inaktive ASBLs auflöst. Diagnose, Reaktivierung, ordnungsgemäße Auflösung — die richtige Vorgehensweise je nach Ihrem Fall.

16 Min. LesezeitLetzte Überprüfung: 25. Mai 2026

📅 Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026. Dieser Artikel wendet das in Artikel 69 des Gesetzes vom 7. August 2023 vorgesehene Verfahren der administrativen Auflösung ohne Liquidation an, das durch das Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2024 bestätigt und ergänzt wurde. Das Verfahren gilt sowohl für ASBLs als auch für Stiftungen. Andere Verfahren der administrativen Löschung bestehen im luxemburgischen Recht für Handelsgesellschaften — sie unterliegen eigenen Regeln und werden hier nicht behandelt.

Das Wesentliche in 30 Sekunden

  • Das Verfahren betrifft nur tatsächlich inaktive ASBLs und Stiftungen: keinerlei Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) seit fünf Jahren, danach keine Antwort auf die Aktualisierungsanfrage des Verwalters während sechs Monaten vor der Eröffnung und bis zu sechs weiteren Monaten vor dem Abschluss. Ein einmonatiger Rechtsbehelf vor dem Bezirksgericht bleibt nach der Eröffnung möglich.
  • Wenn Sie Ihre jährliche GV abhalten, Ihre Konten genehmigen und Ihre RCS-Daten aktuell halten, sind Sie nicht betroffen — das Verfahren ist keine Falle, sondern ein Mechanismus zur Bereinigung des Registers.
  • Wenn Ihre ASBL ruhend ist, haben Sie die Wahl zwischen Reaktivierung (einige Wochen, ohne Anwalt) oder ordnungsgemäßer Auflösung in der Generalversammlung — fast immer vorzuziehen, statt die administrative Auflösung auslösen zu lassen.
  • Wenn Sie ein Schreiben des RCS erhalten haben, verfügen Sie über sechs Monate, um zu antworten. Das ist kurz, aber weit ausreichend, um zu reagieren, und es ist das Handlungsfenster, das Sie mit diesem Artikel nutzen lernen.

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Das Verfahren in Kürze

Das Gesetz vom 7. August 2023 hat in seinem Artikel 69 einen neuen Mechanismus zur Bereinigung des Registers der luxemburgischen ASBLs und Stiftungen eingeführt: die administrative Auflösung ohne Liquidation. Eine Vereinigung oder Stiftung, die fünf Jahre lang nichts beim RCS hinterlegt und sechs weitere Monate lang nicht auf die Aktualisierungsanfrage des Registerverwalters reagiert, kann durch Verwaltungsentscheidung aufgelöst werden — ohne dass eine Generalversammlung oder ein Richter eingreifen muss.

Zwei Voraussetzungen sind kumulativ: Es braucht sowohl die anhaltende Inaktivität als auch das Ausbleiben einer Reaktion. Eine ASBL, die fünf Jahre lang nichts hinterlegt, aber innerhalb der Frist auf das Schreiben des RCS antwortet, wird nicht aufgelöst — sie wird zur Regularisierung aufgefordert. Eine ASBL, die ihre Konten regelmäßig hinterlegt, wird dieses Schreiben nie erhalten.

Wenn das Verfahren eröffnet wird, wird die Entscheidung der Vereinigung oder Stiftung per Einschreiben mitgeteilt und auf der Website des RCS veröffentlicht (Art. 70 §2). Diese Veröffentlichung gilt als Information für Dritte — Banken, Partner, Lieferanten — und ersetzt die Zustellung, wenn die Einheit am angegebenen Sitz nicht erreicht werden konnte. Praktische Folge: Eine ASBL, die umgezogen wäre, ohne ihren Sitz zu aktualisieren, kann das Verfahren sehr spät entdecken.

Die Folge ist schwerwiegend: „ohne Liquidation" bedeutet, dass es keine Phase der Verwertung der Aktiva, keinen bestellten Liquidator, keine organisierte Verteilung des Restvermögens gibt. Die Vereinigung oder Stiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit und wird aus dem Register gestrichen. Das Gesetz präzisiert nicht ausdrücklich das Schicksal der zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Aktiva — das ist eine der praktischen Unsicherheiten des Verfahrens und ein zusätzlicher Grund, falls Ihre ASBL bedeutende Aktiva hält, eine freiwillige Auflösung zu bevorzugen (siehe Weg 3 weiter unten).

⚠️ Strenger Anwendungsbereich. Das in diesem Artikel beschriebene Regime der administrativen Auflösung ist dasjenige des Artikels 69 des Gesetzes vom 7. August 2023, anwendbar auf ASBLs und Stiftungen. Vergleichbare Mechanismen bestehen für andere luxemburgische Rechtsformen (insbesondere Handelsgesellschaften), mit eigenen Auslösebedingungen und eigenem Zeitplan — sie werden hier nicht behandelt.

Sind Sie in der Zielgruppe?

Drei einfache Fragen ermöglichen es Ihnen, sich in weniger als zwei Minuten einzuordnen.

  1. Haben Sie in den letzten fünf Jahren ein Dokument beim RCS hinterlegt? Jahresabschluss, Satzungsänderung, Änderung der Zusammensetzung des Vorstands, Aktualisierung des Sitzes — jede Hinterlegung setzt den Zähler auf Null.
  2. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten ein Schreiben oder eine offizielle E-Mail des RCS erhalten, auf die Sie nicht geantwortet haben? Prüfen Sie das mit der RCS-Akte verbundene E-Mail-Postfach sowie die Briefpost am angegebenen Sitz.
  3. Hat Ihre ASBL eine tatsächliche, dokumentierte Tätigkeit — mindestens eine GV pro Jahr, nachvollziehbare Vorstandsentscheidungen, ein Mindestmaß an Vereinsleben? Sie müssen keine große Struktur sein: Ein Protokoll der jährlichen GV genügt.

Der nachstehende Entscheidungsbaum kombiniert diese drei Antworten und führt Sie zu einem der drei folgenden Wege.

📌 So lesen Sie dieses Schema. Ein RCS-Schreiben zu erhalten, ohne darauf zu antworten, ist der einzige Fall, in dem der Zähler der sechs Monate tatsächlich läuft. Solange Sie keine Aktualisierungsanfrage erhalten haben, befinden Sie sich in einer Risikozone (fünf Jahre ohne Hinterlegung), aber das Verfahren wurde noch nicht förmlich gegen Sie eröffnet. Das ist das Fenster, in dem Handeln am wenigsten kostet.

Weg 1 — Sie sind in Ordnung: präventive Checkliste

Wenn Ihre ASBL normal funktioniert, sind Sie außerhalb der Reichweite des Verfahrens. Diese fünf Handgriffe ermöglichen es Ihnen, dies mühelos zu bleiben, und sie gelten unabhängig von der Größe und Tätigkeit Ihres Vereins.

  1. Hinterlegen Sie mindestens ein Dokument beim RCS alle fünf Jahre, und vorzugsweise jedes Jahr (Jahresabschluss, auch in vereinfachter Form für eine kleine ASBL). Es ist der Akt, der den Inaktivitätszähler auf Null setzt und dem Registerverwalter signalisiert, dass Sie noch existieren.
  2. Halten Sie die rechtlichen Informationen aktuell: Sitz, Zusammensetzung des Vorstands, Identität der Kontaktperson, Eintragung im Register der wirtschaftlich Berechtigten (RBE). Eine RCS-Akte, die jahrelang stillschweigend abdriftet, produziert am Ende selbst Schweigen: Ihre Mahnschreiben kommen nicht mehr an.
  3. Bewahren Sie schriftliche Spuren Ihrer jährlichen GV auf: Einberufung, Anwesenheitsliste, unterzeichnetes Protokoll. Auch kurz, auch standardisiert. Diese Spur schützt Sie rechtlich und wird Ihnen für die Reaktivierung erneut nützlich sein, falls Sie eines Tages in den Ruhezustand fallen.
  4. Richten Sie ein überwachtes E-Mail-Postfach für die offizielle Korrespondenz ein und halten Sie Ihren Sitz beim RCS aktuell. Nicht die persönliche Adresse des Präsidenten von 2014, der nicht mehr im Verein ist; nicht eine Postadresse, die nicht mehr existiert. Ein Vereinspostfach, das mindestens einmal im Monat geleert wird, zu dem mindestens zwei Vorstandsmitglieder Zugang haben, und ein angegebener Sitz, an dem die Post tatsächlich ankommt. Das ist doppelt strukturierend: Das Verfahren der administrativen Auflösung kann durch die bloße Veröffentlichung auf der Website des RCS als zugestellt gelten, wenn die Einheit an ihrem Sitz nicht erreichbar ist.
  5. Führen Sie eine jährliche Compliance-Überprüfung durch — dreißig Minuten pro Jahr genügen. Prüfen Sie, ob Ihre Satzung dem Gesetz von 2023 entspricht (siehe Cluster-Artikel Nicht konforme Satzungen), ob Ihre Kategorie korrekt ist (siehe Kleine, mittlere oder große ASBL) und ob Ihr RBE aktuell ist. Diese Überprüfung verwandelt eine „zufällig konforme" ASBL in eine „methodisch konforme" ASBL.

Weg 2 — Sie sind in der Risikozone: Reaktivierungsverfahren

Wenn Ihre ASBL ruhend ist, Sie sie aber reaktivieren möchten, rechnen Sie mit einigen Wochen, ohne Anwalt und ohne nennenswerte Kosten. Das Gesetz spricht von „Antwort auf die Aktualisierungsanfrage" statt von „Reaktivierung" — aber in der LBR-Praxis und im Vereinsalltag ist die Geste dieselbe: die Konformität des Dossiers wiederherstellen. Die Vorgehensweise besteht aus vier Schritten.

Schritt 1 — Den Vorstand wiederherstellen und eine GV einberufen

Identifizieren Sie zunächst, wer heute rechtlich Vorstandsmitglied ist. Greifen Sie auf die letzte gültige RCS-Eintragung und die letzte bekannte Mitgliederliste zurück. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder de facto zurückgetreten sind, ohne dies zu formalisieren, müssen Sie die verbleibenden Mitglieder erneut einberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.

Berufen Sie anschließend eine außerordentliche Reaktivierungs-GV in den von Ihrer Satzung vorgesehenen Formen ein (Frist, Einberufungsweg, Tagesordnung). Wenn Ihre Satzung schweigt oder veraltet ist, wenden Sie die subsidiären Regeln des Gesetzes vom 7. August 2023 an und bevorzugen Sie eine schriftliche Einberufung mit Empfangsbestätigung.

Schritt 2 — Die GV abhalten und die Reaktivierung beschließen

Die Reaktivierungs-GV hat typischerweise drei Tagesordnungspunkte:

  • Die Wiederaufnahme der Tätigkeit beschließen und den Vorstand bestätigen oder wählen;
  • Die Konten der Ruhejahre genehmigen für die fehlenden Geschäftsjahre (es handelt sich oft um Konten von null oder nahe null, aber sie müssen formell vorgelegt und genehmigt werden);
  • Die Satzung aktualisieren, wenn das Gesetz von 2023 Änderungen vorschreibt (Verweis auf den Cluster-Artikel Nicht konforme Satzungen für die Inventur der zu prüfenden Punkte).

Verfassen Sie ein vom Präsidenten und dem Schriftführer der Sitzung unterzeichnetes Protokoll. Es ist das Kernstück des Hinterlegungs-Dossiers.

Schritt 3 — Beim RCS hinterlegen

📌 Artikel 69 schreibt keine formelle Liste vor. Das Gesetz kodifiziert kein Standard-Dossier für die Wiederherstellung der Konformität: Es sieht lediglich vor, dass das Ausbleiben einer Antwort auf die Aktualisierungsanfrage das Verfahren eröffnet. In der Praxis erwartet das LBR ein Dossier, das die laufende Konformität wiederherstellt. Das Detail kann je nach Historie Ihres Dossiers variieren — im Zweifelsfall kontaktieren Sie vor der Hinterlegung den LBR-Helpdesk.

Das Standarddossier umfasst in der Regel:

  • das unterzeichnete Protokoll der GV, das die Reaktivierung beschließt;
  • die aktualisierte Liste der Vorstandsmitglieder mit ihren Kontaktdaten;
  • die Jahresabschlüsse der fehlenden Geschäftsjahre (auch null), im Format Ihrer ASBL-Kategorie entsprechend;
  • eine Satzungsaktualisierung, wenn sie beschlossen wurde;
  • die Aktualisierung des RBE, wenn sich die Zusammensetzung des Vorstands geändert hat.

Die Hinterlegung erfolgt online über die Plattform des Luxembourg Business Register. Rechnen Sie in der Regel mit zwei bis vier Wochen administrativer Bearbeitung — die Frist hängt von der Auslastung des Registers und der Komplexität des Dossiers ab.

Schritt 4 — Formell auf das RCS antworten

Wenn Sie ein Aktualisierungsanfrage-Schreiben erhalten haben, antworten Sie ausdrücklich auf dieses Schreiben unter Bezugnahme auf seine Aktennummer und unter Beifügung des Nachweises der erfolgten Hinterlegungen. Diese Antwort schließt das Sechs-Monats-Fenster vor der Eröffnung und beendet das Verfahren der administrativen Auflösung, bevor es zum Abschluss kommt.

🛡️ Gerichtlicher Rechtsbehelf. Wenn das Verfahren trotz einer Regularisierung dennoch eröffnet wird, verfügen die Vereinigung oder Stiftung — sowie jeder interessierte Dritte — über einen Monat ab der Zustellung (oder der Veröffentlichung auf der Website des RCS), um einen Rechtsbehelf vor der Zivilkammer des Bezirksgerichts des Sitzes einzulegen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheidet (Artikel 70 §3 des Gesetzes vom 7. August 2023). Es ist ein Sicherheitsnetz — der normale Weg bleibt, vor Ablauf der sechs Monate auf die Aktualisierungsanfrage zu antworten.

💡 Sie haben kein Schreiben erhalten, wissen aber, dass Sie seit mehr als fünf Jahren inaktiv sind? Am sichersten ist es, in die Offensive zu gehen: Hinterlegen Sie einen Kontostand oder eine Aktualisierung der Akte, ohne auf die Aufforderung des Verwalters zu warten. Das ist schneller, weniger stressig, und es bringt Sie mechanisch aus der Auslösebedingung heraus: Solange in den letzten fünf Jahren eine Hinterlegung erfolgt ist, kann Artikel 69 nicht gegen Sie angewendet werden.

Weg 3 — Sie möchten ordnungsgemäß auflösen

Wenn die Entscheidung getroffen wurde, die ASBL zu beenden, ist die freiwillige Auflösung in der Generalversammlung fast immer der administrativen Auflösung vorzuziehen — auch wenn letztere kostenlos und automatisch ist. Hier ist warum und wie vorzugehen ist.

Warum die freiwillige Auflösung vorziehen

AspektFreiwillige Auflösung (GV)Administrative Auflösung (RCS)
InitiativeBeschluss der MitgliederEntscheidung des RCS-Verwalters nach anhaltender Inaktivität
LiquidationJa, mit von der GV bestelltem LiquidatorNein — keine organisierte Liquidationsphase
Schicksal der AktivaVerwendung durch die GV beschlossen (Übertragung an eine ASBL mit gleichem Zweck, Abschlussprojekt usw.)Devolution gemäß Satzungsklausel oder Gesetz — ohne Eingreifen der Mitglieder
Schicksal der SchuldenVom Liquidator im Rahmen der Liquidation beglichenKein organisiertes Verfahren — die Gläubiger wenden sich bei Pflichtverletzung gegen die Vorstandsmitglieder
Frist2 bis 3 Monate, wenn die GV gut vorbereitet ist5 Jahre Inaktivität + 6 weitere Monate
KostenGering (RCS-Hinterlegungsgebühren, ggf. Honorare)Null, aber totaler Kontrollverlust
Spur für die MitgliederAbschlussprotokoll, ordnungsgemäße ArchivierungStilles Verschwinden

Die freiwillige Auflösung ermöglicht es Ihnen, das Schicksal der Aktiva zu beherrschen (Material, Liquidität, Forderungen), den Mitgliedern und Ehrenamtlichen formell zu danken und unter Wahrung der Geschichte des Vereins abzuschließen. Es ist auch der einzige Weg, der die Vorstandsmitglieder korrekt vor späteren Inanspruchnahmen wegen schlechter Verwaltung am Ende des Lebens der ASBL schützt.

Verfahren der freiwilligen Auflösung in Kürze

  1. Einberufung einer außerordentlichen GV, die der Auflösung gewidmet ist, in den satzungsmäßigen Formen (mit verstärktem Quorum und verstärkter Mehrheit — prüfen Sie Ihre Satzung).
  2. Beschluss der Auflösung und Bestellung eines Liquidators (oft ein Mitglied des scheidenden Vorstands).
  3. Liquidationsphase: Verwertung der Aktiva, Begleichung der Schulden, Verwendung des Saldos gemäß Devolutionsklausel.
  4. Abschluss-GV, die den Bericht des Liquidators genehmigt und Entlastung erteilt.
  5. Hinterlegung beim RCS des Abschlussprotokolls, das das rechtliche Verschwinden der ASBL beschließt.

Für eine kleine ASBL ohne nennenswerte Aktiva oder Schulden wird das Ganze in zwei bis drei Monaten abgewickelt. Für eine ASBL mit Vermögen oder laufenden Verträgen rechnen Sie mit mehr und ziehen Sie die Unterstützung eines Steuerberaters oder Anwalts in Betracht.

Häufig gestellte Fragen

F: Konkret, wie viele ASBLs wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes bereits administrativ aufgelöst? A: Das Luxembourg Business Register veröffentlicht zum heutigen Tag keine konsolidierte und öffentliche Statistik zu diesem Punkt. In Ermangelung einer offiziellen Zahl besteht der richtige Reflex darin, sich an den Auslösebedingungen zu orientieren: Wenn Sie nicht im Zielprofil sind (fünf Jahre Inaktivität + sechs Monate Nichtantwort), ist Ihr Risiko null, unabhängig vom Gesamtvolumen des Verfahrens.

F: Ich habe ein RCS-Schreiben erhalten — was passiert konkret, wenn ich nicht antworte? A: Das Gesetz sieht zwei aufeinanderfolgende Fenster vor. Zunächst sechs Monate ab Versand der Aktualisierungsanfrage: Bleibt eine Antwort innerhalb dieser Frist aus, kann der RCS-Verwalter das Verfahren eröffnen (per Einschreiben an die Vereinigung oder Stiftung und Veröffentlichung auf der Website des RCS). Sodann maximal sechs weitere Monate zwischen der Eröffnung und dem Abschluss, der den Verlust der Rechtspersönlichkeit ausspricht (Artikel 70 §1 und §4 des Gesetzes vom 7. August 2023). Ein Rechtsbehelf vor der Zivilkammer des Bezirksgerichts bleibt während eines Monats ab Zustellung oder Veröffentlichung der Eröffnung offen (Art. 70 §3). Die Frist ist streng: Lassen Sie sie nicht in der Hoffnung verstreichen, dass das Dossier vergessen wird — auf die Aktualisierungsanfrage während des ersten Fensters zu antworten ist bei weitem der einfachste Weg.

F: Unsere ASBL hat seit zehn Jahren keine aktiven Mitglieder mehr. Können wir noch eine Reaktivierungs-GV abhalten? A: Ja, solange Sie das in Ihrer Satzung vorgesehene Quorum erreichen können (oder die subsidiären Regeln, wenn Ihre Satzung schweigt oder im aktuellen Zustand nicht anwendbar ist). In der Praxis berufen Sie alle Mitglieder erneut ein, die auf der letzten bekannten Liste stehen. Wenn das satzungsmäßige Quorum unerreichbar geworden ist, ist das ein starkes Signal, dass es besser ist, freiwillig aufzulösen, statt eine erzwungene Reaktivierung zu versuchen. Bei rechtlicher Blockade ermöglicht ein kurzer Austausch mit einem Anwalt, den einfachsten Weg zu bestimmen.

F: Was geschieht mit den Aktiva einer administrativ aufgelösten ASBL, da es keine Liquidation gibt? A: Das Gesetz vom 7. August 2023 verpflichtet jede ASBL, in ihrer Satzung eine Devolutionsklausel vorzusehen — das heißt zu bestimmen, wem das Vermögen im Falle der Auflösung zukommt. Diese Klausel kann eine andere Vereinigung, eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung luxemburgischen Rechts oder eines EU-/EFTA-Staates, eine Gesellschaft mit gesellschaftlicher Wirkung mit 100 % Impact-Anteilen oder eine öffentliche Einrichtung bestimmen (Artikel 3 §10°). Im besonderen Fall der administrativen Auflösung — die „ohne Liquidation" ist, ohne Eingreifen der GV oder eines Liquidators — präzisiert das Gesetz hingegen nicht ausdrücklich, wie diese Klausel umgesetzt wird. Das ist eine der praktischen Unsicherheiten des Verfahrens und einer der Gründe, weshalb es besser ist, falls Ihre ASBL bedeutende Aktiva hält (Material, Liquidität, Immobilien, Verträge), eine freiwillige Auflösung in der GV vorzunehmen, die es erlaubt, die Devolution der Aktiva bis zum Ende zu beherrschen.

F: Kann eine administrativ aufgelöste ASBL „wiederbelebt" werden? A: Die administrative Streichung bewirkt das rechtliche Verschwinden der ASBL. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit geschieht in der Praxis durch die Gründung einer neuen ASBL — mit eigener Satzung, eigener Rechtspersönlichkeit, eigener RCS- und RBE-Eintragung. Die „alte" ASBL mit ihrem Namen und ihrer Geschichte formell wiederherzustellen, setzt ein komplexeres Verfahren voraus, das den Beizug eines Anwalts rechtfertigt. Das ist ein weiterer Grund, das Verfahren nicht zu Ende laufen zu lassen, wenn Ihnen an Ihrer Struktur liegt.

F: Betrifft die administrative Auflösung auch die Stiftungen? A: Ja. Artikel 69 des Gesetzes vom 7. August 2023 nennt ausdrücklich „die Vereinigungen und Stiftungen", und das Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2024 (Artikel 2 Absatz 2°) hat ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren „auf alle Vereinigungen und Stiftungen Anwendung findet". Der in diesem Artikel beschriebene Mechanismus (fünf Jahre ohne Hinterlegung + sechs Monate ohne Antwort + sechs Monate bis zum Abschluss) gilt also identisch für die Stiftungen. Praktische Besonderheit der Stiftungen: Da sie keine jährliche GV haben, können sie sich nicht auf diesen „Tätigkeitsnachweis" für die Regularisierung stützen — es sind die Regelmäßigkeit der RCS-Hinterlegungen (Jahresabschluss, Satzungsänderungen, Wechsel von Vorstandsmitgliedern) und die jährliche Übermittlung an das Justizministerium (Konten, Budget, Tätigkeitsbericht — Artikel 53 §5 und §6), die diese Rolle übernehmen. Die für die Stiftungen spezifischen Wege der direkten Aufsicht durch das MJ werden Gegenstand eines zukünftigen, eigens dafür bestimmten Artikels sein.

Weiterführend

Dieser Artikel ist Teil unserer Reihe zum Gesetz vom 7. August 2023. Zum Vertiefen:

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Dieser Artikel wurde von Veräin Media verfasst, das unabhängige Inhalte über die Verwaltung luxemburgischer ASBLs anbietet. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines Anwalts oder Steuerberaters für spezifische Situationen. Wenn Sie einen Fehler bemerken oder eine regulatorische Entwicklung melden möchten, kontaktieren Sie uns unter contact@veraein.lu.

Hauptquellen: Gesetz vom 7. August 2023 (Legilux)Luxembourg Business Register (LBR)Justizministerium: ASBL-SeiteGuichet.lu — ASBLs und Stiftungen. Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026.

Dieser Artikel wurde von Veräin Media verfasst. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in spezifischen Situationen.

Tags: Auflösung · Gesetz 2023 · ASBL · RCS · Compliance · Reaktivierung

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