
RBE und ASBL in Luxemburg: Was Ihr Verein deklarieren muss
Register der wirtschaftlich Berechtigten in Luxemburg: Wen Ihre ASBL deklarieren muss, wie die Eintragung beim LBR funktioniert, Sanktionen bei Versäumnis. Aktueller Pillar-Leitfaden.
📅 Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026. Dieser Artikel wendet das Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einführung eines Registers der wirtschaftlich Berechtigten (RBE) und seine Ausführungsverordnungen an, berücksichtigt das EuGH-Urteil WM/Sovim vom 22. November 2022 (Beschränkung des öffentlichen Zugangs zum RBE) und stellt den Bezug zum Gesetz vom 7. August 2023 über die ASBLs und Stiftungen her. Die verbleibenden Auslegungsgrauzonen werden durch einen Kasten „Grauzone" im Text gekennzeichnet.
Das Wesentliche in 30 Sekunden
- Das RBE ist für nahezu alle luxemburgischen ASBLs verpflichtend seit dem 1. März 2019, ohne Größenschwelle und ohne Ausnahme nach Tätigkeitsbereich.
- Es geht darum, die amtierenden Vorstandsmitglieder zu deklarieren: Mangels Stammkapital sind die Personen gemeint, die den Verein tatsächlich kontrollieren.
- Die Eintragung erfolgt online über die Plattform des Luxembourg Business Register (LBR) und dauert beim ersten Mal etwa 30 Minuten, bei späteren Aktualisierungen rund 10 Minuten.
- Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands ist innerhalb eines Monats zu deklarieren.
- Die Sanktionen reichen von der Verwarnung bis zu Strafgeldern von 1 250 € bis 1 250 000 € (Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Januar 2019) — die Anwendung der Höchstbeträge bleibt in der Praxis bei ASBLs selten, doch ein anhaltendes Versäumnis kann nun das Dossier zur administrativen Auflösung speisen, die durch das Gesetz vom 7. August 2023 eingeführt wurde.
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Einleitung
Das Register der wirtschaftlich Berechtigten — RBE in den Schreiben des Luxembourg Business Register — gehört zu den Pflichten, die sofort auf die Moral der ehrenamtlichen Schatzmeister drücken. Verwaltungstechnisches Kürzel, entfernter Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche, Startseite des LBR, die den Einstieg nicht gerade erleichtert: Das Ganze kann den Eindruck einer bürokratischen Falle erwecken, die nur Fachleuten vorbehalten ist.
Die Realität ist einfacher. Das RBE ist für die große Mehrheit der luxemburgischen ASBLs eine Formalität von etwa dreißig Minuten beim ersten Mal, zehn Minuten pro jährlicher Aktualisierung. Es besteht darin, zu sagen, wer Ihren Verein tatsächlich kontrolliert — das heißt in der Praxis, wer in Ihrem Vorstand sitzt — und einige Ausweisdokumente zu übermitteln. Ist der Dreh einmal heraus, erhält sich die Compliance von selbst, vorausgesetzt, Sie integrieren den Reflex „RBE-Aktualisierung" in den Tag nach jeder Generalversammlung, die die Zusammensetzung des Vorstands ändert.
Dieser Artikel macht eine Bestandsaufnahme dessen, was eine ASBL wissen muss, ohne unnötiges Geldwäschebekämpfungs-Fachchinesisch, aber mit genügend Präzision, um die Fragen zu beantworten, die am häufigsten wiederkehren: Bin ich wirklich betroffen, wen muss ich deklarieren, wie gehe ich vor, und was riskiert man tatsächlich bei einem Versäumnis.
Was ist das RBE und warum existiert es?
Das Register der wirtschaftlich Berechtigten ist eine öffentliche Datei, die vom Luxembourg Business Register geführt wird und für jede luxemburgische juristische Einheit (Handelsgesellschaften, ASBLs, Stiftungen, gleichwertige Einrichtungen) die Identität der natürlichen Personen erfasst, die sie kontrollieren. Das Prinzip ist die Transparenz: Hinter jeder Rechtsstruktur muss es möglich sein, menschliche Wesen zu identifizieren und nicht eine undurchsichtige Kaskade von Einheiten.
Eine Verpflichtung europäischen Ursprungs
Die Verpflichtung ist keine luxemburgische Erfindung. Sie ergibt sich direkt aus der Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (sogenannte „4. Geldwäscherichtlinie" oder 4AMLD), ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie oder 5AMLD). Diese beiden Texte verpflichten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ein nationales Register der wirtschaftlich Berechtigten zu führen, das den Behörden, den der Geldwäschebekämpfung unterworfenen Einheiten (Banken, Notaren, Anwälten, Buchhaltern) und unter bestimmten Bedingungen anderen Parteien zugänglich ist.
Luxemburg hat diese Verpflichtung durch das Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einführung eines Registers der wirtschaftlich Berechtigten umgesetzt, ergänzt durch die großherzogliche Verordnung vom 15. Februar 2019, die die technischen Modalitäten präzisiert (Datenformat, Hinterlegungsplattform, Zugangsrechte, Gebühren). Das Register ist seit dem 1. März 2019 operativ, mit einer anfänglichen Frist von sechs Monaten (bis zum 1. September 2019), um bestehenden Einheiten die erstmalige Eintragung zu ermöglichen, verbunden mit einer Gebührenbefreiung während dieser Übergangsphase (Artikel 13 der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019).
Warum sind die ASBLs betroffen?
Es ist eine berechtigte Frage: Eine kommunale Blaskapelle oder ein lokaler Pétanque-Club hat nicht das Profil eines Geldwäschevehikels. Die Antwort lautet, dass der europäische Gesetzgeber aus Vorsichtsprinzip einen weiten Anwendungsbereich gewählt hat: Jede mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einheit kann theoretisch dazu dienen, Finanzströme zu verschleiern. Statt Schwellen oder Ausnahmen nach Tätigkeit zu definieren (mit dem Risiko, Fälle zu vergessen), hat die Richtlinie sich für eine universelle Abdeckung entschieden, wobei es den am wenigsten exponierten Einheiten obliegt, eine einfache Erklärung auszufüllen.
Konkret bedeutet dies, dass eine luxemburgische ASBL in Bezug auf die Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten wie eine Handelsgesellschaft behandelt wird. Die geforderten Informationen sind der Natur der Struktur angepasst (kein Stammkapital für eine ASBL zu deklarieren), doch die Meldepflicht besteht in gleicher Weise.
📚 Weiterführend — Erwägungsgrund 12 der 4. Richtlinie legt die Absicht des europäischen Gesetzgebers klar dar: « L'identification des bénéficiaires effectifs et la vérification de leur identité […] devraient s'étendre aux entités juridiques qui possèdent d'autres entités juridiques. » — sinngemäß: Die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und die Überprüfung ihrer Identität sollten sich auf juristische Einheiten erstrecken, die andere juristische Einheiten halten. Die Transparenzlogik zielt also auf jede Struktur mit Rechtspersönlichkeit, einschließlich der ASBLs.
Sind alle ASBLs betroffen?
Die kurze Antwort lautet ja — nahezu alle. Einige Sonderfälle verdienen jedoch eine aufmerksame Lektüre.
Die allgemeine Regel
Alle beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) eingetragenen ASBLs unterliegen der Pflicht zur Eintragung im RBE, ohne Größenschwelle, ohne Ausnahme nach Tätigkeitsbereich, ohne Berücksichtigung des Umsatzes oder der Mitarbeiterzahl. Eine Quartierblaskapelle ohne Angestellte und mit 2 000 € Jahresbeiträgen hat genau dieselbe Meldepflicht wie eine große ASBL als Arbeitgeber von 50 Personen — nur der deklarierte Inhalt ändert sich (die Anzahl der Vorstandsmitglieder variiert), nicht das Prinzip.
Diese Regel ergibt sich aus Artikel 1 §4 des Gesetzes vom 13. Januar 2019, der « les entités immatriculées au registre de commerce et des sociétés visées à l'article 1ᵉʳ, points 2° à 16°, de la loi modifiée du 19 décembre 2002 » erfasst — sinngemäß: die im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Einheiten gemäß Artikel 1, Punkte 2° bis 16°, des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002. Diese Liste umfasst die ASBLs und die Stiftungen — ein Punkt, der durch die FAQ des Justizministeriums und durch die einschlägigen Seiten von Guichet.lu bestätigt wird.
Die Stiftungen: gleiches Regime, gleiche Pflichten
Die luxemburgischen Stiftungen unterliegen ebenfalls dem RBE. Für sie umfassen die deklarierten wirtschaftlich Berechtigten typischerweise den Stifter, die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls die Begünstigten der Ausschüttungen, wenn die Stiftung einen umverteilenden Charakter hat. Das Eintragungsverfahren ist mit dem der ASBLs identisch.
Die zu kennenden Sonderfälle
| Situation | Dem RBE unterworfen? | Präzisierung |
|---|---|---|
| Klassische, beim RCS eingetragene ASBL | Ja | Allgemeine Regel |
| Als gemeinnützig anerkannte ASBL | Ja | Keine Befreiung aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus |
| Luxemburgische Stiftung | Ja | Regime gleichwertig mit ASBL |
| ASBL in Gründung | Noch nicht | Frist zur Eintragung nach RCS-Registrierung |
| Faktischer Verein (ohne Rechtspersönlichkeit) | Nein | Keine RCS-Eintragung, also kein RBE — aber auch keine Rechtspersönlichkeit |
| Vorübergehender Verein (Gesetz von 1928, Auffangregime) | Im Einzelfall zu prüfen | Besonderes Regime, mit Berater zu klären |
| Ausländische ASBL mit Tätigkeit in Luxemburg | Spezifischer Fall | Regime hängt von der Art der Präsenz ab (Zweigniederlassung, Bevollmächtigter, einfache Tätigkeit) |
| AISBL (internationaler Verein ohne Erwerbszweck) | Grundsätzlich ja | Gleichwertiges Regime; Besonderheiten beim LBR prüfen |
💡 Der nützliche Reflex — Wenn Ihre ASBL mit einer Matrikelnummer auf der LBR-Website (
lbr.lu) erscheint, ist sie beim RCS eingetragen und somit dem RBE unterworfen. Zur Überprüfung geben Sie den Namen Ihres Vereins in die öffentliche Suche des LBR ein: Erhalten Sie eine RCS-Akte, liegen Sie im Anwendungsbereich.
Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter" einer ASBL?
Das ist die Frage, die Schatzmeister am meisten aus dem Konzept bringt, und sie ist auch der zentrale Abschnitt des Themas.
Das Konzept und sein kommerzieller Ursprung
Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten" (beneficial owner im Englischen) wurde ursprünglich für Handelsgesellschaften entwickelt. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft ist der wirtschaftlich Berechtigte definiert als jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte hält oder eine gleichwertige Kontrolle auf andere Weise ausübt.
Diese Definition funktioniert gut für Strukturen mit Kapital. Doch eine ASBL hat weder Stammkapital noch Aktionäre noch Stimmrechte proportional zu einer Investition. Wen also benennen?
Die Umsetzung für die ASBLs: die tatsächliche Kontrolle
Der europäische Gesetzgeber und nach ihm der luxemburgische Gesetzgeber haben eine Auffangklausel für Einheiten ohne Kapital vorgesehen. Mangels Identifizierbarkeit wirtschaftlicher Inhaber im kommerziellen Sinne werden die natürlichen Personen erfasst, die eine tatsächliche Kontrolle über die Einheit ausüben — das heißt jene, die die strategischen Entscheidungen treffen und den Verein verpflichten.
In der Praxis bedeutet dies für eine luxemburgische ASBL: Die amtierenden Vorstandsmitglieder (Mitglieder des Vorstands) gelten als wirtschaftlich Berechtigte. Alle, ohne Unterscheidung der Rolle (Präsident, Schatzmeister, Sekretär, Vorstandsmitglied ohne besonderes Ressort). Diese Identifizierung ergibt sich aus der allgemeinen Definition des wirtschaftlich Berechtigten, die in Artikel 1 §7 des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche niedergelegt ist und auf Einheiten ohne Stammkapital angewendet wird — das RBE-Gesetz vom 13. Januar 2019 verweist ausdrücklich auf diese allgemeine Definition (Artikel 1 §3). Es ist die konstante Position der LBR-Praxis und der herrschenden luxemburgischen Lehrmeinung.
Der Entscheidungsbaum

Zu kennende Sonderfälle
Der Präsident mit ausschlaggebender Stimme — seine institutionelle Rolle ändert nichts an seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter: Er ist es im gleichen Maße wie die übrigen Vorstandsmitglieder, weder mehr noch weniger.
Der noch amtierende Stifter — ist der Stifter einer ASBL gleichzeitig Vorstandsmitglied, wird er als wirtschaftlich Berechtigter in dieser Eigenschaft deklariert. Hat er sich aus dem Vorstand zurückgezogen, behält aber einen informellen Einfluss, ist die Lehrmeinung nuancierter (siehe „Grauzone" weiter unten).
Der Sonderbevollmächtigte mit weitreichenden Befugnissen — eine Person, die nicht Vorstandsmitglied ist, aber über eine Generalvollmacht verfügt, die es ihr erlaubt, den Verein allein über bedeutende Beträge zu verpflichten, kann in bestimmten Fällen als wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden. Im Einzelfall zu prüfen, idealerweise mit juristischer Beratung.
⚠️ Grauzone — Der angestellte Geschäftsführer ohne Vorstandsmandat
Eine Frage stellt sich regelmäßig: Wenn eine ASBL einen angestellten Geschäftsführer hat, der das operative Geschäft leitet, aber nicht Mitglied des Vorstands ist, muss er als wirtschaftlich Berechtigter deklariert werden?
Die Position des LBR ist nicht ausdrücklich geklärt. Die herrschende Lehrmeinung geht davon aus, dass nein: Der wirtschaftlich Berechtigte erfasst die Personen, die eine juristische und strategische Kontrolle ausüben, nicht eine exekutive Funktion. Doch verfügt der Geschäftsführer über eine sehr weitreichende Delegation (Bankunterschrift ohne Schwelle, vertragliche Verpflichtung ohne Validierung durch den Vorstand), könnte eine vorsichtige Lesart dazu führen, ihn einzubeziehen.
Im Zweifelsfall bei einer Struktur mit starker angestellter Geschäftsführung ist der Reflex, die Frage dem KI-Agenten für juristische Durchsicht von Veräin (oder einer externen Beratung) vor der Eintragung vorzulegen.
📚 Weiterführend — Die luxemburgische Lehrmeinung zum wirtschaftlich Berechtigten von ASBLs wird regelmäßig von den Kanzleien Kleyr Grasso, Molitor, Loyens & Loeff und Arendt & Medernach kommentiert. Die Analysen sind über ihre Online-Publikationen (Newsletter, Artikel) zugänglich. Die FAQ des LBR zum RBE stellt ebenfalls eine Referenzquelle für praktische Fälle dar.
Die zu deklarierenden Informationen
Für jeden identifizierten wirtschaftlich Berechtigten muss die ASBL dem LBR eine standardisierte Identitätskarte übermitteln. Der Inhalt ist strikt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2019 definiert.
Erschöpfende Liste der Daten
| Feld | Erwartetes Format | Beizubringender Nachweis |
|---|---|---|
| Vollständige(r) Nachname und Vorname(n) | Wie im amtlichen Ausweisdokument eingetragen | Kopie des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass) |
| Geburtsdatum | TT/MM/JJJJ | Ausweisdokument |
| Geburtsort | Gemeinde und Land | Ausweisdokument |
| Staatsangehörigkeit(en) | Alle gehaltenen Staatsangehörigkeiten | Ausweisdokument |
| Wohnsitzland | Ländercode | Wohnsitznachweis, falls verlangt |
| Genaue Anschrift — privat oder beruflich, nach Wahl | Vollständig und aktuell (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Land) | Ausweisdokument oder Wohnsitznachweis je nach Fall |
| Luxemburgische nationale Identifikationsnummer (Matrikel, 13 Ziffern) | Für luxemburgische Residenten | Sozialversicherungsausweis |
| Gleichwertige ausländische Identifikationsnummer | Für Nicht-Residenten | Offizieller Nachweis des Wohnsitzlandes |
| Art und Umfang des gehaltenen Interesses | „Mitglied des Vorstands", gegebenenfalls Präzisierung der Rolle | — (textliche Beschreibung) |
Der heikle Punkt: die zu deklarierende Anschrift
Die Anschrift ist die heikelste Information der Liste, doch das Gesetz sieht eine wichtige Flexibilität vor: Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Wahl, seine Privatanschrift oder seine berufliche Anschrift zu deklarieren (Artikel 3 §1 Punkt 9° des Gesetzes vom 13. Januar 2019). Es besteht keine Verpflichtung, den persönlichen Wohnsitz einzutragen.
Für Vorstandsmitglieder, die sensible Funktionen ausüben (Strafverteidiger, Journalisten, Richter), ist die erste Entscheidung diese Wahl zwischen Privatanschrift und beruflicher Anschrift, noch bevor jede andere Maßnahme erwogen wird. Die berufliche Anschrift einer Kanzlei, eines Notariats oder eines Arbeitgebers erfüllt den Zweck einwandfrei.
Für Fälle, in denen selbst diese Option nicht ausreicht — nachgewiesenes konkretes Risiko für die Person — sieht das Gesetz zudem ein Verfahren zur Beschränkung des Zugangs vor (Artikel 15): Die Daten bleiben im Register, doch ihr Zugang ist auf die nationalen Behörden, Kreditinstitute, Gerichtsvollzieher und Notare beschränkt. Die Gründe sind abschließend aufgezählt: unverhältnismäßiges Risiko, Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Belästigung, Gewalt, Einschüchterung oder Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten. Die Beschränkung wird für eine Höchstdauer von drei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit gewährt, gegen erhöhte Verwaltungsgebühren (15 € Anmeldung + 200 €).
Unabhängig von der gewählten Option ist seit dem EuGH-Urteil WM/Sovim vom November 2022 die öffentliche Zugänglichkeit des RBE zudem stark eingeschränkt: Die Daten sind für die breite Öffentlichkeit nicht mehr ohne Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar (siehe eigener Abschnitt weiter unten).
💡 Praxisfall — Eine in Belgien wohnhafte Vorstandsfrau mit einer sensiblen Berufstätigkeit (Strafverteidigerin) möchte die öffentliche Exposition ihres Wohnsitzes begrenzen. Die richtige Antwort ist weder, eine falsche Anschrift zu deklarieren, noch eine Domizilierung bei der ASBL: Sie besteht darin, die Anschrift ihrer Kanzlei statt ihrer Privatanschrift zu deklarieren — das Gesetz erlaubt es ausdrücklich (Artikel 3 §1 Punkt 9°). Wenn ein konkretes persönliches Risiko es rechtfertigt, kann sie ergänzend das Verfahren zur Zugangsbeschränkung nach Artikel 15 beantragen.
Eintragungsverfahren: Schritt für Schritt
Die Eintragung erfolgt vollständig online über die Plattform des Luxembourg Business Register.
Schritt 0 — Die technischen Voraussetzungen (einmalig)
Bevor Sie sich mit der RBE-Plattform verbinden können, müssen Sie über ein vom LBR anerkanntes elektronisches Authentifizierungsmittel verfügen. Die großherzogliche Verordnung spricht schlicht von einem „Inhaber eines elektronischen Zertifikats" (Artikel 1 §4), ohne die Technologie zu qualifizieren; in der operativen Praxis des LBR sind die anerkannten Optionen:
- LuxTrust (Smartcard, Token, Signing Stick oder LuxTrust Mobile) — historische Lösung, kostenpflichtig (~30-40 € pro Jahr je nach Format)
- Luxemburgische eID (Chip Ihres mit PIN/PUK aktivierten Personalausweises) — kostenlos, wenn Sie Resident sind
- Für ausländische Vorstandsmitglieder ohne LuxTrust oder eID — es besteht ein alternatives Verfahren über die eIDAS-Authentifizierung (europäische Interoperabilität) oder durch Vollmachterteilung an einen luxemburgischen Berufstätigen (Anwalt, Treuhandgesellschaft). Im Einzelfall je nach Wohnsitzland zu dokumentieren.
💡 Praktischer Hinweis — Wird die RBE-Eintragung von einer einzelnen Person getragen (oft dem Präsidenten oder dem Schatzmeister), genügt ein einziges Authentifizierungsmittel: Diese Person hinterlegt für Rechnung des Vereins, nachdem sie die Ausweisdokumente der übrigen Vorstandsmitglieder eingesammelt hat.
Schritt 1 — Verbindung mit der LBR-Plattform
- Gehen Sie auf lbr.lu
- Bereich „Register der wirtschaftlich Berechtigten"
- Klicken Sie auf „Beruflicher Zugang" (und nicht auf „Öffentliche Suche", die nur der Einsichtnahme dient)
- Authentifizieren Sie sich mit LuxTrust oder eID
Schritt 2 — Auswahl der Einheit
- Suchen Sie Ihre ASBL über ihre RCS-Nummer (Format
Fgefolgt von Ziffern, z. B.F12345) - Prüfen Sie, dass Sie zur Deklaration für diese Einheit berechtigt sind (das System kontrolliert Ihre Eigenschaft als Vorstandsmitglied anhand der bereits beim RCS erfassten Daten)
⚠️ Wenn Sie nicht als berechtigt anerkannt sind — dies ist typischerweise der Fall, wenn Ihre Bestellung als Vorstandsmitglied noch nicht beim RCS veröffentlicht wurde oder wenn Sie ohne Formalisierung kooptiert wurden. Das Verfahren besteht dann darin, zuerst die Aktualisierung des Vorstands beim RCS zu hinterlegen (Protokoll der GV oder des Vorstands, Änderungsmeldung) und dann zum RBE zurückzukehren, sobald die Situation widergespiegelt ist.
Schritt 3 — Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten
- Ein Formular pro zu deklarierender Person
- Manuelle Eingabe der Felder (siehe erschöpfende Liste weiter oben)
- Zulässige Sprachen: Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch, nach Wahl (Artikel 2 der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019)
- Upload der Nachweise: Ausweisdokument jedes wirtschaftlich Berechtigten im PDF- oder Bildformat
- Speicherung an jedem Schritt möglich, um später fortzufahren
⚠️ Wenn das LBR die Eintragung ablehnt wegen Unvollständigkeit oder Nichtkonformität, verfügt die ASBL über eine Frist von 15 Tagen ab der Aufforderung zur Regelung, um sich daran zu halten (Artikel 7 §1 des Gesetzes). Andernfalls wird das Ablehnungsverfahren eingeleitet und die Akte kann an den Staatsanwalt übermittelt werden. Die große Mehrheit der Ablehnungen wird in der Praxis innerhalb dieser Frist durch einfaches Nachreichen der fehlenden Dokumente gelöst.
Schritt 4 — Validierung und Zahlung
- Vollständige Durchsicht vor der Validierung
- Gebühren: 15 € ohne Mehrwertsteuer (etwa 17,55 € einschließlich 17 % MwSt.) sowohl für eine Eintragung als auch für eine Änderung, gemäß Anhang A der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019 (konsolidiert zum 24. März 2025)
- Zahlung auf elektronischem Weg (Bankkarte oder Überweisung)
- Aufschlag bei Verspätung: +50 €, wenn die Erklärung im Laufe des zweiten Monats nach dem Ereignis erfolgt, +200 € zwischen dem dritten und dem vierten Monat, +500 € ab dem fünften Monat (Artikel 6bis der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019)
Schritt 5 — Bestätigung
- Das LBR verfügt über eine gesetzliche Frist von 3 Werktagen zur Bearbeitung des Antrags (Artikel 6 §2 des Gesetzes)
- Bestätigungs-E-Mail vom LBR übermittelt
- Bewahren Sie die Bescheinigung im permanenten Dossier der ASBL auf: Sie ist der bei späteren Kontrollen zu erbringende Nachweis
Schema des Verfahrens

Aktualisierungspflicht: ein Monat nach jeder Änderung
Das RBE ist keine einmalige Formalität. Jede Änderung der Zusammensetzung des Vorstands ist dem LBR innerhalb des Monats nach der Änderung zu erklären (Artikel 4 §1 des Gesetzes vom 13. Januar 2019). Genau in diesem Punkt werden die meisten ASBLs unbeabsichtigt nicht konform: Die erstmalige Eintragung wird vorgenommen, dann geht der Reflex im Laufe der aufeinanderfolgenden GVs verloren.
Die auslösenden Ereignisse
Vier Situationen erfordern eine Aktualisierung des RBE innerhalb des Monats:
- Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds (bei der jährlichen GV oder einer außerordentlichen GV)
- Rücktritt, Abberufung oder Nichtwiederwahl eines Vorstandsmitglieds
- Änderung der Privatwohnsitzanschrift eines amtierenden Vorstandsmitglieds
- Änderung der Staatsangehörigkeit eines Vorstandsmitglieds (Eheschließung, Einbürgerung, Verlust einer Staatsangehörigkeit)
- Tod eines Vorstandsmitglieds — die Erklärung folgt in der Praxis der Formalisierung der Nachfolge durch den Vorstand oder die GV
Zu dieser Liste kommt, seltener, die Identitätsänderung (Eheschließung, Eintragung einer Vornamensänderung) hinzu, die ebenfalls widergespiegelt werden muss.
Das Aktualisierungsverfahren
Das Aktualisierungsverfahren ist identisch mit dem der erstmaligen Eintragung, aber viel schneller: Die bestehenden Daten sind vorausgefüllt, Sie müssen nur ändern, was sich geändert hat (ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied löschen, ein neues Vorstandsmitglied mit vollständiger Karte hinzufügen, eine Anschrift ändern). Rechnen Sie mit 10 bis 15 Minuten für eine Standardaktualisierung.
Der einzurichtende Reflex
Der Verwaltungstrick, der den Unterschied macht: die RBE-Überprüfung in das Protokoll jeder Generalversammlung integrieren. Ein Satz genügt im Protokoll der ordentlichen GV: „Der Vorstand bestätigt, dass die RBE-Eintragung zum [Datum] aktuell ist, und wird die erforderliche Aktualisierung innerhalb des Monats nach jeder an diesem Tag beschlossenen Änderung vornehmen."
Diese Erwähnung verankert den Reflex genau dort, wo er nützlich ist (die GV ist typischerweise der Ort, an dem sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert), und stellt einen internen Sorgfaltsnachweis bei späterer Kontrolle dar.
💡 Für ASBLs mit starker Vorstandsrotation — Wenn sich Ihr Vorstand von einem Jahr zum nächsten stark ändert (Studentenvereinigungen, Jugendstrukturen, Blaskapellen mit traditioneller Rotation), planen Sie ein, ab der ersten Woche nach der GV 15 Minuten im Kalender des neuen Präsidenten für die RBE-Aktualisierung zu blocken. Das ist die Geste, die das Vergessen vermeidet.
Die parallele Pflicht: Dokumente am Sitz aufbewahren
Über die Erklärung beim RBE hinaus verpflichtet Artikel 17 §2 des Gesetzes vom 13. Januar 2019 die ASBL, an ihrem Vereinssitz die Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten und ihre Nachweise aufzubewahren — also eine Kopie der Ausweisdokumente jedes Vorstandsmitglieds, am Sitz im Falle einer Kontrolle zugänglich. Diese Pflicht ist von der Erklärung beim RBE getrennt und wird gesondert sanktioniert (Artikel 21 §1).
In der Praxis besteht der einfache Reflex darin, in einem Ordner „Governance" am Sitz (oder in einem gesicherten digitalen Dossier) eine gescannte Kopie der Ausweisdokumente der amtierenden Vorstandsmitglieder aufzubewahren, die bei jeder Erneuerung des Vorstands aktualisiert wird. Dieselbe Pflicht erstreckt sich auf die Aufbewahrung während fünf Jahren nach der Löschung der ASBL im Falle einer Auflösung, an einem bestimmten und im RESA veröffentlichten Ort (Artikel 17 §4).
Sanktionen und Risiken bei Nichtkonformität
Das ist der Abschnitt, der beunruhigt, und der vorherrschende Ton (Fachpresse, manche Kanzleien) neigt zur Alarmierung. Kalibrieren wir.
Der gesetzliche Rahmen der Sanktionen
Vor der Strafsanktion gibt es einen abgestuften Verwaltungsaufschlag, der vom LBR angewandt wird, wenn die Erklärung verspätet abgegeben wird (Artikel 6bis der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019, Anhang A):
- +50 €, wenn die Erklärung im Laufe des zweiten Monats nach dem Ereignis erfolgt
- +200 € zwischen dem dritten und dem vierten Monat
- +500 € ab dem fünften Monat
In der großen Mehrheit der Fälle sind das die einzigen konkreten Sanktionen, denen eine verspätete ASBL begegnet — einige zehn bis einige hundert Euro, nicht mehr, die zum Normaltarif von 15 € ohne MwSt. für die Erklärung selbst hinzukommen.
Über diese Aufschläge hinaus sehen die Artikel 20 und 21 des Gesetzes vom 13. Januar 2019 Strafgelder von 1 250 € bis 1 250 000 € vor, anwendbar in fünf unterschiedlichen Situationen:
- Versäumnis der Eintragung oder Aktualisierung innerhalb der gesetzlichen Fristen (Artikel 20 §1)
- Vorsätzliche Falscherklärung beim RBE — unrichtige, unvollständige oder nicht aktuelle Informationen wissentlich übermittelt (Artikel 20 §2)
- Versäumnis der Aufbewahrung der Informationen am Sitz der ASBL (Artikel 21 §1, siehe auch die weiter oben dargelegte parallele Pflicht)
- Übermittlung unrichtiger Informationen an die nationalen Behörden oder die der Geldwäschebekämpfung unterworfenen Berufstätigen (Artikel 21 §2)
- Weigerung des wirtschaftlich Berechtigten selbst, seine Informationen an die ASBL zu übermitteln (Artikel 21 §3) — das heißt in der Praxis ein Vorstandsmitglied, das sich weigert, seine Ausweisdokumente dem mit der Erklärung beauftragten Präsidenten mitzuteilen
Das Maximum von 1 250 000 € hat abschreckende Wirkung, zielt aber auf Extremfälle (vorsätzliche Falscherklärung in einem Geldwäschekonstrukt). Für eine nachlässige ASBL ohne Betrugsabsicht liegt die beobachtete Praxis auf einem viel niedrigeren Niveau — wenn die Strafsanktion mobilisiert wird, was selten bleibt.
Die Realität der Anwendung bei ASBLs
⚠️ Grauzone — Präzise Statistiken der gegen ASBLs verhängten Sanktionen
Die öffentlichen Zahlen zu den tatsächlich gegen ASBLs wegen RBE-Verstößen verhängten Sanktionen bleiben lückenhaft. Einige bekannte Elemente:
- Die Fachpresse (insbesondere Paperjam) hat 85 von April bis Juli 2023 aufgenommene Anzeigen durch die Sektion für Wirtschafts- und Finanzkriminalität der Kriminalpolizei im Rahmen von RBE-Kontrollen berichtet, ohne Präzisierung der Anzahl der ASBLs in diesen Dossiers oder der von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Folgen.
- Eine Schätzung kursiert über „1 250 nicht konforme ASBLs" beim RBE im Jahr 2023, doch ihre genaue Quelle und Methodik bleiben zu dokumentieren.
- Keine offizielle Jahresstatistik der tatsächlich gegen ASBLs verhängten Geldbußen ist nach unserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Redaktion veröffentlicht.
Eine Aktualisierung dieses Abschnitts wird integriert, sobald eine präzisere Quelle (offizielle Statistiken der Wirtschafts- und Finanzstaatsanwaltschaft, Antwort auf eine parlamentarische Anfrage) verfügbar ist.
Was man mit Vertrauen sagen kann, beim aktuellen Stand der öffentlichen Informationen:
- Die spontane Regelung wird stets besser gesehen als ein bei einer Kontrolle entdecktes Versäumnis. Wenn Sie feststellen, dass Ihre ASBL nicht in Ordnung ist, zögern Sie nicht: Hinterlegen Sie sofort, ohne eine eventuelle Mahnung abzuwarten.
- Die Kontrollen existieren tatsächlich, sie zielen vorrangig auf die am stärksten exponierten Strukturen (bedeutende Beträge, geldwäscherelevante Tätigkeiten), doch eine Standard-ASBL ist vor einer Routineprüfung nicht sicher.
- Die ohne Betrugsabsicht entdeckten Ersttäter münden typischerweise in eine Verwarnung und eine Regelungsfrist, nicht sofort in eine Höchststrafe.
Jenseits der Geldbußen: drei praktische Risiken
Die Strafsanktion ist nicht das einzige Risiko. Drei praktische Folgen eines anhaltenden Versäumnisses der RBE-Eintragung verdienen, gekannt zu werden:
1. Die Verwaltungsblockade. Das LBR kann es ablehnen, bestimmte RCS-Bescheinigungen auszustellen, solange die RBE-Situation nicht in Ordnung ist. Das ist lästig, wenn Ihre ASBL einen RCS-Auszug benötigt, um ein Bankkonto zu eröffnen, eine Subventionsvereinbarung zu unterzeichnen oder sich für eine öffentliche Ausschreibung zu bewerben.
2. Das bankliche Misstrauen. Die luxemburgischen Banken überprüfen im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschebekämpfungspflichten nun systematisch den RBE-Status ihrer ASBL-Kunden. Ein Versäumnis kann zu verstärkten Rechtfertigungsanforderungen führen, sogar zur vorübergehenden Sperrung von Vorgängen bis zur Regelung.
3. Die administrative Auflösung (neu seit 2023). Das Gesetz vom 7. August 2023 über die ASBLs und Stiftungen hat ein Verfahren zur administrativen Auflösung ohne Liquidation für ASBLs eingeführt, die seit fünf Jahren keine RCS-Hinterlegung mehr vorgenommen haben. Wenn ein anhaltendes Versäumnis der RBE-Eintragung oder -Aktualisierung zu einer allgemeinen Inaktivität beim RCS hinzukommt, wird die ASBL zum natürlichen Kandidaten für dieses Verfahren. Für eine ruhende Struktur, die die ehemaligen Vorstandsmitglieder eventuell wieder aktivieren möchten, ist das ein Warnsignal.
📚 Weiterführend — Das Verfahren der administrativen Auflösung wird in unserem Pillar zum Gesetz vom 7. August 2023 detailliert beschrieben und wird Gegenstand eines eigenen Cluster-Artikels sein: Administrative Auflösung ohne Liquidation: Ist Ihre ASBL in Gefahr? (erscheint demnächst).
Sonderfälle und Grauzonen
Einige Situationen sprengen den Standardrahmen und verdienen eine aufmerksame Lektüre. Die Lehrmeinung ist nicht immer festgelegt, und die Praxis des LBR entwickelt sich.
ASBLs mit kollektiven Mitgliedern (andere ASBLs als Mitglieder)
Wenn eine ASBL unter ihren Mitgliedern andere ASBLs zählt (häufiger Fall bei sektoralen Verbänden), stellt sich eine Frage: Muss man die Kette „hinaufsteigen", um die letztlich wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren?
Nach der beobachteten LBR-Praxis: Die wirtschaftlich Berechtigten der föderativen ASBL bleiben ihre eigenen Vorstandsmitglieder, ohne systematische Aufwärtsbewegung zu den ASBL-Mitgliedern. Die Transparenz über diese wird durch ihre eigenen individuellen RBE-Erklärungen gewährleistet. Diese Position ist weder im Gesetz noch in der Verordnung ausdrücklich kodifiziert — bei komplexer Konfiguration (Einheitenkaskaden, indirekte Kontrolle über eine Vereinbarung) mit der aktuellen LBR-Dokumentation abzugleichen.
ASBLs mit einer großen Anzahl von Vorstandsmitgliedern
Manche ASBLs (sektorale Vereinigungen, repräsentative Strukturen) zählen 15, 20, manchmal 30 Vorstandsmitglieder. Alle müssen deklariert werden, ohne Reduzierungsschwelle. Die Arbeit dauert beim ersten Mal länger, doch die Aktualisierung bezieht sich danach nur auf punktuelle Änderungen.
Weigerung eines Vorstandsmitglieds, seine Privatanschrift mitzuteilen
Diese Situation ist selten, kommt aber vor, typischerweise bei Vorstandsmitgliedern mit sensiblen Funktionen (Richter, Investigativjournalisten, exponierte Berufstätige). Die juristische Position ist klar: Die Erklärung ist verpflichtend, die Weigerung setzt das Vorstandsmitglied (und die ASBL) Sanktionen aus. Die Artikulation mit der DSGVO wirkt nicht zugunsten einer Befreiung: Die Geldwäschebekämpfungsrichtlinie und ihre luxemburgische Umsetzung stellen eine spezifische Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6.1.c der DSGVO dar.
Der einschlägige Weg, wenn ein persönliches Risiko nachgewiesen ist, ist das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Zugangsbeschränkung (die Daten bleiben im Register, doch ihr öffentlicher Zugang ist auf begründete Entscheidung hin beschränkt oder ausgesetzt). Dieses Verfahren ist kein automatisches Recht: Es setzt den Nachweis eines konkreten Risikos für die Person voraus.
Die Wirkung des EuGH-Urteils WM/Sovim (November 2022)
⚠️ Grauzone — Zugang zum RBE im Jahr 2026
Das vom Gerichtshof der Europäischen Union am 22. November 2022 erlassene Urteil WM/Sovim (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) hat die Bestimmung der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt, die das Register der wirtschaftlich Berechtigten der breiten Öffentlichkeit ohne Qualitätsbeschränkung zugänglich machte. Der Gerichtshof hat diese allgemeine Öffnung als unverhältnismäßig im Hinblick auf das Recht auf Privatleben (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU) beurteilt.
Unmittelbare Konsequenz in Luxemburg: Das LBR hat den allgemeinen öffentlichen Zugang zum RBE bereits am 23. November 2022 ausgesetzt. Seitdem ist der Zugang beschränkt:
- Zuständige nationale Behörden (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Geldwäschemeldestelle, Kontrollverwaltungen) — Zugang ohne Beschränkung aufrechterhalten
- Der Geldwäschebekämpfung unterworfene Einheiten (Banken, Notare, Anwälte, Buchhalter usw. im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten) — Zugang aufrechterhalten
- Personen mit „berechtigtem Interesse" (Journalisten, NGOs, Forscher) — Zugang möglich auf Nachweis dieses Interesses, nach einem Verfahren, dessen genaue Modalitäten seit 2023 verfeinert wurden
Zu beobachtende Zone: Die Post-Sovim-Regulierungsentwicklung dauert an. Eine neue EU-Richtlinie (2024 finalisiertes Anti-Geldwäsche-Paket, derzeit in Umsetzung in den Mitgliedstaaten) präzisiert die Zugangsmodalitäten und den Umfang des „berechtigten Interesses". Der genaue Stand des in Luxemburg im Juni 2026 anwendbaren Rechts (umgesetzter Text, operative Modalitäten auf der LBR-Plattform) ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu überprüfen. Dieser Abschnitt wird entsprechend aktualisiert.
Was jetzt tun
Das Ziel ist nicht, Ihre Funktionsweise umzuwerfen, sondern die richtige Geste je nach Ihrer aktuellen Situation zu identifizieren.
Wenn Sie Ihre ASBL nie beim RBE eingetragen haben
- Sammeln Sie die Dokumente: Personalausweis oder Reisepass jedes amtierenden Vorstandsmitglieds, ihre luxemburgische Matrikelnummer (für die Residenten), eine aktuelle Wohnsitzanschrift.
- Laden Sie die RBE-Checkliste von Veräin herunter (Lead Magnet in Vorbereitung), um die Liste während der Erklärung vor Augen zu haben.
- Nehmen Sie die Eintragung diese Woche vor auf lbr.lu, Bereich RBE. Rechnen Sie mit 30-45 Minuten für eine erste Eintragung. Die spontane Regelung wird stets besser gesehen als das anhaltende Versäumnis.
Wenn Ihre Eintragung alt, aber nicht aktuell ist
- Verbinden Sie sich mit der LBR-Plattform und sehen Sie die aktuelle RBE-Karte Ihres Vereins ein.
- Vergleichen Sie mit der tatsächlichen Zusammensetzung Ihres Vorstands zum heutigen Tag: Sind die seit Ihrer letzten Aktualisierung ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder noch im RBE präsent? Sind die neuen darin verzeichnet?
- Nehmen Sie die Änderungen vor: 10 bis 15 Minuten pro Standardaktualisierung.
- Richten Sie den Reflex ein: Zeile „RBE überprüft und aktuell zum [Datum]" im Protokoll jeder GV.
Wenn Sie aktuell sind
- Bravo — Sie gehören zu den ordnungsgemäßen ASBLs.
- Notieren Sie das Datum der letzten Überprüfung in Ihrem permanenten ASBL-Dossier.
- Planen Sie eine jährliche Durchsicht (auch nur 10 Minuten am Tag nach der GV), um die Kohärenz zwischen der tatsächlichen Zusammensetzung des Vorstands und der RBE-Karte zu bestätigen.
Häufig gestellte Fragen
F: Unser Präsident ist Ausländer ohne LuxTrust oder eID — wie macht man die Eintragung? A: Drei mögliche Lösungen. (1) Ein anderes Vorstandsmitglied, das luxemburgischer Resident ist (oft der Schatzmeister), nimmt die Eintragung für Rechnung des Vereins vor — es genügt, dass es die Ausweisdokumente des Präsidenten einsammelt. (2) Authentifizierung via eIDAS, wenn Ihr Präsident über ein anerkanntes elektronisches Identifikationsmittel seines Wohnsitzlandes verfügt (belgische eID, deutsche eID usw.). (3) Vollmacht an einen luxemburgischen Berufstätigen (Anwalt, Treuhandgesellschaft), der für Rechnung der ASBL hinterlegt.
F: Muss man einfache Mitglieder (Nicht-Vorstandsmitglieder) beim RBE deklarieren? A: Nein. Die einfachen Mitglieder einer ASBL sind keine wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des RBE. Nur die amtierenden Vorstandsmitglieder (und gegebenenfalls Personen mit gleichwertigen Kontrollbefugnissen) werden deklariert.
F: Kann das Versäumnis der RBE-Eintragung unser Bankkonto blockieren? A: Nicht direkt, aber indirekt ja. Die Banken überprüfen den RBE-Status ihrer ASBL-Kunden im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschebekämpfungspflichten. Ein Versäumnis kann zu Regelungsaufforderungen, zu einer vorübergehenden Sperrung sensibler Vorgänge oder zur Verweigerung der Eröffnung eines neuen Kontos führen. Die schnelle Regelung entsperrt die Situation.
F: Wie viel kostet eine Eintragung oder eine Aktualisierung? A: 15 € ohne Mehrwertsteuer (etwa 17,55 € einschließlich 17 % MwSt.) sowohl für eine Eintragung als auch für eine Änderung, gemäß Anhang A der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019 (konsolidiert zum 24. März 2025). Ein Aufschlag gilt bei Verspätung: +50 €, wenn die Erklärung im Laufe des zweiten Monats nach dem Ereignis erfolgt, +200 € zwischen dem dritten und dem vierten Monat, +500 € ab dem fünften Monat.
F: Wer kann unser RBE im Jahr 2026 seit dem Urteil WM/Sovim einsehen? A: Der allgemeine öffentliche Zugang wurde im November 2022 ausgesetzt. Heute haben Zugang zum RBE: die zuständigen nationalen Behörden (ohne Beschränkung), die der Geldwäschebekämpfung unterworfenen Einheiten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten (Banken, Notare, Anwälte, Buchhalter) und die Personen, die ein „berechtigtes Interesse" nachweisen (Journalisten, NGOs, Forscher) nach einem eigenen Verfahren. Die genauen Modalitäten entwickeln sich seit 2023 weiter (zu beobachtende Zone — vgl. eigener Abschnitt).
F: Muss man ein kooptiertes Vorstandsmitglied vor der Bestätigung durch die GV eintragen? A: Ja, sobald die Kooptation vom Vorstand formalisiert ist und ihre rechtlichen Wirkungen entfaltet (im Allgemeinen sofort, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt). Die Frist von einem Monat für die RBE-Erklärung läuft ab dieser Formalisierung, nicht ab der späteren Bestätigung durch die GV.
F: Unsere ASBL ist klein (drei Vorstandsmitglieder, Jahresbudget von 5 000 €). Sind wir wirklich betroffen? A: Ja, ohne Ausnahme. Das RBE gilt ohne Größenschwelle für jede beim RCS eingetragene ASBL. Gute Nachricht: drei Vorstandsmitglieder, das sind drei einmal auszufüllende Karten, dann zehn Minuten pro spätere Aktualisierung. Der gesamte jährliche Aufwand bleibt sehr begrenzt.
F: Muss bei jeder Mandatserneuerung der Vorstandsmitglieder eine vollständige Eintragung neu vorgenommen werden? A: Nein. Die Erneuerung des Mandats eines amtierenden Vorstandsmitglieds löst an sich keine RBE-Aktualisierung aus (es hat keine Personenänderung stattgefunden). Nur tatsächliche Änderungen der Zusammensetzung (Neuhinzutritt, Ausscheiden, Änderung einer deklarierten Angabe) erfordern die Aktualisierung.
Weiterführend
- Das Gesetz vom 7. August 2023 einfach erklärt — Referenz-Pillar zum allgemeinen rechtlichen Rahmen der luxemburgischen ASBLs (das RBE kreuzt nun die administrative Auflösung)
- Kleine, mittlere oder große ASBL: zu welcher Kategorie gehört Ihre? — um Ihre Buchhaltungspflichten parallel zu Ihren RBE-Pflichten zu verstehen
- RBE-Eintragung Schritt für Schritt mit Screenshots — Cluster-Artikel des vorliegenden Pillars (erscheint demnächst)
- „1 250 nicht konforme ASBLs": Was die Polizei wirklich überprüft — sachlicher Blickwinkel auf die Kontrollen (erscheint demnächst)
- Das RBE aktuell halten: die jährliche Checkliste — operatives Memo (erscheint demnächst)
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Dieser Artikel wurde von Veräin Media verfasst, das unabhängige Inhalte über die Verwaltung luxemburgischer ASBLs anbietet. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines Anwalts oder Steuerberaters für spezifische Situationen. Wenn Sie einen Fehler oder eine Ungenauigkeit bemerken oder eine regulatorische Entwicklung melden möchten, kontaktieren Sie uns unter contact@veraein.lu.
Hauptquellen: Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einführung eines Registers der wirtschaftlich Berechtigten (Legilux) — Luxembourg Business Register — Bereich RBE — EuGH-Urteil WM/Sovim vom 22. November 2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) — Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) — Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie). Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026.
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