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Nicht konforme ASBL-Satzungen: 5 Klauseln, die Sie in 15 Minuten überprüfen sollten

Nicht konforme ASBL-Satzungen: 5 Klauseln, die Sie in 15 Minuten überprüfen sollten

Gesetz vom 7. August 2023: Die 5 prioritär zu prüfenden Klauseln Ihrer luxemburgischen ASBL-Satzung. Diagnose, Musterformulierungen, Aktualisierungsverfahren.

13 Min. LesezeitLetzte Überprüfung: 25. Mai 2026

📅 Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026. Dieser Artikel berücksichtigt das Gesetz vom 7. August 2023 über die ASBLs und Stiftungen sowie das Gesetz vom 4. Dezember 2024, das die gerichtliche Bestätigung für Satzungsänderungen abgeschafft hat.

Das Wesentliche in 30 Sekunden

  • Die Übergangsfrist von 24 Monaten ist seit dem 23. September 2025 abgelaufen: Das Gesetz vom 7. August 2023 gilt nun für alle luxemburgischen ASBLs, einschließlich derjenigen, deren Satzungen noch nicht aktualisiert wurden. Klauseln, die dem Gesetz widersprechen, gelten als nicht geschrieben — das Gesetz hat Vorrang.
  • In rund fünfzehn Minuten können Sie, Satzung in der Hand, die 5 Klauseln durchgehen, in denen sich fast alle Compliance-Probleme konzentrieren: Einberufung zu den Versammlungen, Quorum und Mehrheiten, Vorstand, Videokonferenz und Umlaufbeschlüsse, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Für jede Klausel zeigt Ihnen dieser Artikel, was das Gesetz heute verlangt, wie Sie Ihre aktuelle Formulierung überprüfen und gegebenenfalls welche Formulierung in Betracht kommt — bei komplexen Fällen stets durch eine Fachperson für Ihre Situation zu validieren.
  • Seit dem Gesetz vom 4. Dezember 2024 ist für die Änderung einer ASBL-Satzung weder ein Notar noch eine gerichtliche Bestätigung erforderlich: Das Verfahren ist rein administrativ — außerordentliche Generalversammlung, unterzeichnetes Protokoll, Hinterlegung beim RCS.

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Warum Sie Ihre Satzung jetzt prüfen sollten

Das Gesetz vom 7. August 2023 hat das Recht der luxemburgischen ASBLs grundlegend neu gefasst — Gegenstand unseres Leitfadens zum Gesetz vom 7. August 2023. 24 Monate lang räumte Ihnen eine Übergangsfrist die Zeit ein, Ihre Satzungen an den neuen Rahmen anzupassen. Diese Frist endete am 23. September 2025.

Konkret heißt das nicht, dass Ihre ASBL über Nacht „rechtswidrig" wäre. Das juristische Prinzip ist subtiler, und die gesetzliche Formulierung ist präzise: « À défaut de mise en harmonie des statuts, les clauses statutaires contraires aux dispositions de la présente loi seront réputées non écrites et les dispositions impératives de celle-ci seront applicables » (Artikel 77 §4) — sinngemäß: Bei fehlender Anpassung der Satzung gelten die dem Gesetz widersprechenden Satzungsklauseln als nicht geschrieben, und die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes treten an ihre Stelle. Im Klartext: Wenn Ihre Satzung einen Einberufungsmodus, ein Quorum oder ein Ausschlussverfahren vorsieht, das mit dem Gesetz von 2023 unvereinbar ist, werden diese Klauseln neutralisiert — das Gesetz tritt an ihre Stelle. Ihre Satzung bleibt für alles gültig, dem nicht widersprochen wird; sie wird teilweise stumm dort, wo sie dem Gesetz widerspricht.

Diese Situation ist nicht dramatisch, aber unangenehm: Sie hinterlässt bei Ihren Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern eine juristische Grauzone, die man besser ausräumt. Das hier vorgeschlagene Audit lässt sich an einem Abend, Satzung in der Hand, durchführen. Wenn Sie ein oder zwei Korrekturen identifizieren, können Sie diese auf die Tagesordnung Ihrer nächsten ordentlichen Generalversammlung setzen. Identifizieren Sie drei oder mehr, ist eine eigens dafür einberufene außerordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten eine gesunde Haltung — keine Notlage.

Die 5 zu überprüfenden Klauseln

Klausel 1 — Einberufungsmodus für die Versammlungen

Jahrzehntelang war das Einschreiben der Standard für die Einberufung zu den ASBL-Generalversammlungen. Für Vereine mit mehreren hundert Mitgliedern ist dieser Modus teuer und schwerfällig geworden. Das Gesetz vom 7. August 2023 lässt nun gleichberechtigt zwei Einberufungswege zu: per Post und elektronisch (Artikel 12 §1 für die GV, Artikel 6 §1 für den Vorstand). Sie benötigen keine Satzungsklausel, um Ihre Einberufungen per E-Mail zu versenden — das Gesetz autorisiert Sie dazu.

Was das Gesetz verlangt. Artikel 12 §1 sagt ausdrücklich: « Tous les membres sont convoqués à l'assemblée générale au moins huit jours avant celle-ci. La communication de cette convocation se fait par voie postale ou électronique. L'ordre du jour est joint à cette convocation. » — sinngemäß: Alle Mitglieder werden mindestens acht Tage vor der Generalversammlung dazu einberufen; die Übermittlung der Einberufung erfolgt postalisch oder elektronisch, und die Tagesordnung wird beigefügt. Der elektronische Weg ist also vom Gesetz selbst gestattet, ohne vorherige satzungsmäßige Bedingung. Eine entsprechende Regel gilt für die Einberufungen des Vorstands (Artikel 6 §1).

Wo Ihre Satzung weiterhin zählt, ist dort, wo sie eine strengere Modalität als dieses gesetzliche Minimum vorschreibt. Ihre Satzung darf das gesetzliche Regime verschärfen (zum Beispiel ausschließlich das Einschreiben verlangen oder eine längere Frist als die acht Mindesttage), sie darf ihm aber nicht widersprechen, indem sie eine dem Gesetz zuwiderlaufende Modalität bevorzugt.

Wie Sie Ihre aktuelle Klausel überprüfen. Suchen Sie in Ihrer Satzung die Erwähnung von „Einberufung" oder „Generalversammlung". Sie finden dort typischerweise einen Satz wie „Die Mitglieder werden per Einschreiben mindestens fünfzehn Tage vor dem vorgesehenen Termin zur Generalversammlung einberufen." Stellen Sie sich zwei Fragen: (1) Verbietet die Klausel den elektronischen Weg, indem sie ausschließlich ein Papierformat vorschreibt? Wenn ja, sind Ihre Einberufungen per E-Mail juristisch fragil, solange die Satzung nicht geändert wurde. (2) Ist die vorgesehene Frist realistisch? Das gesetzliche Minimum sind acht Tage; viele ASBLs bevorzugen eine längere Frist, damit Mitglieder Zeit haben, sich zu organisieren — eine freie satzungsmäßige Verschärfung.

📋 Indikative Musterformulierung — modernisierte Einberufung

„Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Termin zur Generalversammlung einberufen. Die Einberufung wird per E-Mail an jedes Mitglied versandt, das eine gültige E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, oder per einfachem Brief an die übrigen Mitglieder. Sie nennt die Tagesordnung, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung sowie gegebenenfalls die Modalitäten für die Teilnahme aus der Ferne."

Anpassung an Ihre tatsächliche Funktionsweise erforderlich. Sie können auch eine längere Frist beibehalten (zum Beispiel fünfzehn Tage), wenn dies Ihrer Praxis entspricht.

⚠️ Häufige Falle. Das Gesetz erlaubt Ihnen die E-Mail, Ihre Satzung kann sie Ihnen aber untersagen. Eine Klausel, die „Einschreiben" ohne Alternative verlangt, verpflichtet juristisch zum Einschreiben — auch wenn das Gesetz den elektronischen Weg nun zulässt, hat die Satzungsklausel Vorrang, solange sie nicht geändert wurde. Eine ausschließlich per E-Mail versandte Einberufung setzt Ihre Beschlüsse dann der Anfechtung wegen formfehlerhafter Einberufung aus. Genau das ist die Art von Klausel, die in einer außerordentlichen Generalversammlung zu modernisieren ist.

Klausel 2 — Quorum- und Mehrheitsregeln

Viele Satzungen aus der Zeit vor 2023 legten hohe Quoren fest — „die Hälfte der Mitglieder plus einer", ja sogar „zwei Drittel der Mitglieder". Solche Formulierungen werfen ein praktisches Problem auf: In den meisten modernen ehrenamtlichen Vereinen werden diese Quoren nie erreicht. Die Folge: Die GV kann nicht mehr rechtswirksam beschließen, und die ASBL ist für ihre eigenen Entscheidungen blockiert.

Was das Gesetz verlangt. Das Gesetz vom 7. August 2023 unterscheidet mehrere Regime:

  • Ordentliche GV (Genehmigung der Konten, Wahl des Vorstands, laufende Entscheidungen): Artikel 13 §1 sieht vor: « L'assemblée générale statue sans quorum à la majorité des voix exprimées. » — die Generalversammlung entscheidet ohne Quorum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kein vom Gesetz auferlegtes Quorum.
  • Außerordentliche GV zur Satzungsänderung (Artikel 15 §§1-2): Quorum von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und Annahme mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Änderung des Vereinszwecks — also der Definition der Mission Ihrer ASBL selbst (Artikel 15 §3): Annahme mit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht mehr nur mit Zweidrittelmehrheit. Es handelt sich um eine strengere Schwelle, die zu beachten ist, wenn Ihr Reformvorhaben den Vereinszweck berührt.
  • Auflösung: besondere Regeln, behandelt in einem in Vorbereitung befindlichen Cluster-Artikel.

Ihre Satzung darf diese Regeln verschärfen (zum Beispiel überall Dreiviertelmehrheiten verlangen), niemals aber lockern.

Wie Sie das überprüfen. Suchen Sie die Artikel Ihrer Satzung, die „Quorum", „Mehrheit", „zwei Drittel" oder „außerordentliche Versammlung" erwähnen. Stellen Sie sich zwei konkrete Fragen: (1) Ist das geforderte Quorum angesichts der üblichen Teilnahme an Ihren GVs realistisch? (2) Ist die geforderte Mehrheit mindestens so streng wie die gesetzlich vorgeschriebene in jedem Fall?

📋 Indikative Musterformulierung — modernisiertes Quorum und Mehrheit

„Die ordentliche Generalversammlung beschließt rechtswirksam unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen unterliegen den im Gesetz vom 7. August 2023 vorgesehenen Quorum- und Mehrheitsregeln; wird das Quorum bei der ersten Einberufung nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung zu den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen beschließen."

Diese Formulierung deckt sich mit den gesetzlichen Regimes und aktiviert den klassischen Mechanismus der zweiten Einberufung, der ASBLs entsperrt, die durch ein zu hohes Quorum gelähmt sind.

💡 Fall des unerreichbaren Quorums. Wenn Ihre aktuelle Satzung zum Beispiel „die absolute Mehrheit der Mitglieder" verlangt und Sie diese nicht mehr zusammenbekommen, können Sie die im Gesetz vorgesehene zweite Einberufung aktivieren: Eine zweite GV kann mit reduziertem Quorum rechtswirksam beschließen. Genau das ist der Weg, die Situation zu entsperren und bei dieser Gelegenheit modernisierte Satzungen anzunehmen.

Klausel 3 — Zusammensetzung und Erneuerung des Vorstands

Unter dem alten Regime waren viele ASBL-Satzungen zum Vorstand stumm oder sehr knapp gehalten. Das Gesetz vom 7. August 2023 hat mehrere Mindestregeln geklärt — die man sich aneignen muss, selbst wenn die Satzung dazu schweigt.

Was das Gesetz verlangt.

  • Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern: Der Vorstand muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese Regel gilt unmittelbar: Selbst wenn Ihre Satzung eine geringere Zahl vorsieht, müssen Sie mindestens drei Vorstandsmitglieder bestellen.
  • Dauer der Mandate: Das Gesetz legt keine genaue Höchstdauer fest, verlangt aber, dass die Satzung sie definiert. Die Praxis bewegt sich zwischen zwei und sechs Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit.
  • Wählbarkeitsvoraussetzungen: Das Gesetz überlässt es der Satzung, festzulegen, ob nur effektive Mitglieder als Vorstandsmitglieder fungieren können oder ob externe Personen bestellt werden dürfen. Diese Freiheit muss ausdrücklich geregelt sein.
  • Kooptation und Nachbesetzung: Das Gesetz erlaubt die Kooptation während des Mandats zur Besetzung freier Posten, sofern die Satzung dies vorsieht.

Wie Sie das überprüfen. Lesen Sie den dem Vorstand gewidmeten Abschnitt Ihrer Satzung und suchen Sie nach Antworten auf die vier obigen Fragen. Fehlt eine, ist Ihre Klausel lückenhaft.

📋 Indikative Musterformulierung — Vorstand

„Der Verein wird von einem Vorstand verwaltet, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt, die von der Generalversammlung aus den effektiven Mitgliedern für eine Dauer von drei Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit gewählt werden. Wird ein Posten während des Mandats frei, kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied kooptieren, dessen Bestellung der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung unterliegt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar."

⚠️ Schweigende Satzung. Sagt Ihre Vorstandsklausel nichts zur Kooptation oder zur Mandatsdauer, hat das Gesetz Vorrang vor dem Schweigen: Die Mindestanzahl von drei gilt, doch das Fehlen von Regeln zur Kooptation kann eine Nachbesetzung während des Jahres blockieren. Genau das ist die Art von Lücke, die bei einer Neufassung behoben wird.

Klausel 4 — Videokonferenz und Umlaufbeschlüsse

Die Gesundheitskrise von 2020-2021 zwang die ASBLs, GVs per Videokonferenz zu improvisieren — oft ohne satzungsmäßige Grundlage. Das Gesetz vom 7. August 2023 hat die Praxis nachgeholt, unterscheidet jedoch fein zwischen GV und Vorstand — eine Nuance, die oft übersehen wird.

Was das Gesetz verlangt — und die Nuance zwischen GV und Vorstand.

Für die Generalversammlung sagt Artikel 12 §4: « Si les statuts le prévoient, sont réputés présents pour le calcul de la majorité les membres qui participent à l'assemblée générale par visioconférence ou par des moyens de télécommunication permettant leur identification. » — sinngemäß: Wenn die Satzung dies vorsieht, gelten Mitglieder, die per Videokonferenz oder per identifizierender Telekommunikation an der Generalversammlung teilnehmen, für die Berechnung der Mehrheit als anwesend. Die GV per Video erfordert also eine ausdrückliche satzungsmäßige Klausel (Opt-in-Regime).

Für den Vorstand sieht Artikel 6 §4 das Gegenteil vor: « Sauf disposition contraire des statuts, sont réputés présents pour le calcul du quorum et de la majorité requise, les administrateurs qui participent à la réunion du conseil d'administration par visioconférence ou par des moyens de télécommunication permettant leur identification. » — sinngemäß: Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten Vorstandsmitglieder, die per Videokonferenz oder per identifizierender Telekommunikation an der Vorstandssitzung teilnehmen, für die Berechnung des Quorums und der erforderlichen Mehrheit als anwesend. Die Vorstandssitzung per Video ist also standardmäßig zulässig — Ihre Satzung kann sie untersagen, doch ihr Schweigen gilt als Erlaubnis (Opt-out-Regime).

In beiden Fällen müssen die eingesetzten technischen Mittel die Identifizierung der Teilnehmer, eine effektive Teilnahme an den Beratungen und deren kontinuierliche Übertragung ermöglichen.

Umlaufbeschlüsse — Entscheidungen, die ohne Sitzung durch Unterzeichnung eines Textes durch alle Vorstandsmitglieder gefasst werden — sind ebenfalls für den Vorstand zulässig, jedoch ausschließlich in außergewöhnlichen, durch Dringlichkeit gebührend gerechtfertigten Fällen. Das Gesetz stellt drei kumulative Bedingungen auf (Artikel 6 §5): (1) die Satzung muss sie zulassen, (2) die Entscheidung muss einem außergewöhnlichen Fall nachgewiesener Dringlichkeit entsprechen, und (3) die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Der Umlaufbeschluss ist somit kein gewöhnlicher Entscheidungsmodus — er ist ein Ausnahmewerkzeug.

Wie Sie das überprüfen. Suchen Sie in Ihrer Satzung die Erwähnungen „Videokonferenz", „aus der Ferne", „elektronische Mittel" oder „Umlaufbeschluss".

  • Wenn die Videokonferenz nicht erwähnt wird: Sie können keine rechtswirksame GV per Video abhalten (fehlende satzungsmäßige Klausel), wohl aber einen Vorstand per Video (standardmäßig zulässig).
  • Ist die Videokonferenz von Ihrer Satzung ausdrücklich untersagt: weder GV noch Vorstand per Video, bis zur Änderung.
  • Lässt die Satzung den Umlaufbeschluss des Vorstands nicht zu, kann Ihr Vorstand keine Entscheidung treffen, ohne sich zu versammeln, selbst im Fall nachgewiesener Dringlichkeit.

📋 Indikative Musterformulierung — Videokonferenz und Umlaufbeschlüsse

„Die Generalversammlung und der Vorstand können in Präsenz, per Videokonferenz oder nach einem Hybridformat aus Präsenz und Fernteilnahme abgehalten werden, sofern die eingesetzten technischen Mittel die Identifizierung der Teilnehmer, ihre effektive Teilnahme an den kontinuierlich übertragenen Beratungen und die Sicherheit der Abstimmung gewährleisten. In außergewöhnlichen, durch Dringlichkeit gebührend gerechtfertigten Fällen können die Beschlüsse des Vorstands zudem durch einstimmige, schriftlich abgegebene Zustimmung der Vorstandsmitglieder zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen gefasst werden."

Zu den praktischen Modalitäten (Tools, Quorumprüfung aus der Ferne, Archivierung der Abstimmung) gehen wir in unserem in Vorbereitung befindlichen Artikel Eine konforme ASBL-Generalversammlung abhalten: Einberufungen, Quoren und Mehrheiten näher ein, der einen vollständigen Abschnitt der Videokonferenz widmet.

Klausel 5 — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen für Mitglieder

Dies ist die in bestehenden Satzungen am häufigsten vernachlässigte Klausel — und paradoxerweise diejenige, die im wirklichen Vereinsleben die meisten internen Streitigkeiten auslöst: Konflikt rund um den Ausschluss eines lästig gewordenen Mitglieds, Anfechtung einer Aufnahme, Mehrdeutigkeit der Mitgliederkategorien.

Was das Gesetz verlangt. Das Gesetz vom 7. August 2023 bestätigt, dass die Satzung Folgendes festlegen muss:

  • die Aufnahmebedingungen für Mitglieder (wer Mitglied werden kann, nach welchem Verfahren: Kooptation durch den Vorstand, Abstimmung in der GV, automatische Aufnahme nach Beitragszahlung),
  • das Ausschlussverfahren (zulässige Gründe, zuständiges Organ für die Aussprache des Ausschlusses, Verteidigungsrechte, gegebenenfalls Rechtsbehelf),
  • gegebenenfalls die Mitgliederkategorien (effektive Mitglieder mit Stimmrecht, Adhärenten oder Sympathisanten ohne Stimmrecht, Ehrenmitglieder usw.) und die mit jeder Kategorie verbundenen Rechte.

Wie Sie das überprüfen. Drei schnelle Tests: (1) Weiß ein Bewerber beim Lesen Ihrer Satzung, wie er Mitglied werden kann? (2) Weiß ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied, was ihm bevorsteht und wie es sich verteidigen kann? (3) Falls Sie mehrere Mitgliederkategorien unterscheiden — sind deren jeweilige Rechte klar definiert?

📋 Indikative Musterformulierung — Aufnahme und Ausschluss

„Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, einen schriftlichen Antrag stellt und deren Kandidatur vom Vorstand genehmigt wird. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf begründeten Vorschlag des Vorstands ausgesprochen werden. Das Mitglied, dessen Ausschluss vorgeschlagen wird, wird vorher angehört oder kann seine Stellungnahme schriftlich vorbringen. Die Entscheidung wird ihm innerhalb von acht Tagen schriftlich mitgeteilt."

Wenn Ihr Verein mehrere Mitgliederkategorien umfasst, fügen Sie eine separate Klausel hinzu, die die mit jeder Kategorie verbundenen Rechte (insbesondere das Stimmrecht) präzisiert.

⚠️ Warum diese Klausel zählt. Bei internen Konflikten ist es diese Klausel, die ins Feld geführt wird — vom ausgeschlossenen Mitglied, um die Entscheidung anzufechten, vom Vorstand, um sie zu rechtfertigen. Eine unklare oder lückenhafte Formulierung schwächt die ASBL weit mehr, als man sich vorstellt, solange alles gut läuft.

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Die Audit-Checkliste von Veräin (15 Prüfpunkte) übernimmt die obigen 5 Klauseln als druckbare Checkliste, ergänzt um Nebenpunkte, die dieser Artikel nicht im Detail behandelt: Vereinssitz, Vereinszweck, Geschäftsjahr, Auflösungsbedingungen.

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So formalisieren Sie die Änderungen Ihrer Satzung

Eine gute Nachricht für Vereine, die den Gang zum Notar fürchteten: Seit dem Gesetz vom 4. Dezember 2024 ist die Änderung einer ASBL-Satzung vollständig administrativ. Keine gerichtliche Bestätigung mehr, keine zwingende notarielle Urkunde. Das Verfahren umfasst fünf Schritte.

  1. Vorbereitung des Entwurfs. Verfassen Sie den Text der neuen Klauseln und einen konsolidierten Text der Satzung, der die Änderungen integriert. Ein konsolidierter Text erleichtert das Lesen und die Hinterlegung.
  2. Einberufung der außerordentlichen GV. Halten Sie die in Ihrer aktuellen Satzung vorgesehenen Fristen und Einberufungsmodalitäten ein (nicht die der noch nicht angenommenen neuen Satzung). Die Tagesordnung muss die Satzungsänderung ausdrücklich nennen und den vorgeschlagenen Text beifügen — oder zugänglich machen.
  3. Abstimmung. Satzungsänderungen unterliegen den Quorum- und Mehrheitsregeln des Gesetzes vom 7. August 2023, die strenger sind als jene einer ordentlichen GV. Sehen Ihre aktuellen Satzungen noch strengere Regeln vor, gelten diese.
  4. Unterzeichnetes Protokoll. Erstellen Sie das Protokoll der GV und lassen Sie es von Präsident und Sekretär unterzeichnen. Das Protokoll muss die angenommenen Änderungen und die erreichten Mehrheiten nennen.
  5. Hinterlegung beim RCS. Hinterlegen Sie beim Handels- und Gesellschaftsregister das Protokoll der GV und den konsolidierten Text der aktualisierten Satzung. Die Hinterlegung erfolgt online auf lbr.lu; die Gebühren sind gering. Die geänderten Satzungen werden anschließend im Elektronischen Sammelblatt der Gesellschaften und Vereine (RESA) veröffentlicht, was sie Dritten gegenüber wirksam macht.

💡 Sonderfall — reine Aktualisierung von Verweisen. Wenn die einzige in Ihrer Satzung zu korrigierende Stelle ein Verweis auf einen Artikel des alten Gesetzes von 1928 ist (durch das Gesetz von 2023 aufgehoben oder neu nummeriert), kann der Vorstand die Aktualisierung allein vornehmen, ohne eine GV einzuberufen (Artikel 77 §3). Dieses vereinfachte Verfahren gilt ausschließlich für rein formale Änderungen — nicht für inhaltliche Änderungen wie die der 5 obigen Klauseln. Die Hinterlegung beim RCS bleibt erforderlich.

⚠️ Sonderfall — verbundene Immobilientransaktionen. Die Satzungsänderung selbst bleibt administrativ, auch wenn Ihre ASBL Immobilien besitzt. Geht die Änderung jedoch mit einer Immobilientransaktion einher (Übertragung eines Gebäudes, Bestellung einer Sicherheit, Verkauf, Schenkung), schreibt das allgemeine Recht der Immobilienurkunden eine notarielle Urkunde vor — unabhängig vom ASBL-Gesetz. Solche Vorgänge sind mit einem Notar zu validieren.

Was es kostet

Sie haben die Wahl zwischen drei Wegen, um Ihre Satzung zu aktualisieren, deren Kosten und Rechtssicherheit deutlich variieren. Die nachstehenden Beträge sind indikative Größenordnungen für das Frühjahr 2026: Die offiziellen RCS-Gebühren sind auf lbr.lu veröffentlicht; die Honorare von Treuhandgesellschaften und Notaren hängen vom Dossier ab.

WegIndikative KostenWann zu wählen
Allein (DIY)Nur RCS-Gebühren (≈ 20 bis 50 €) + Ihre ZeitBegrenzte und standardmäßige Änderungen (1-2 Klauseln aus der Liste der 5), einfache Satzung, ASBL ohne Immobilienvermögen
Mit einer Treuhandgesellschaft oder einem BeratungsbüroEtwa 300 bis 800 € je nach KomplexitätUmfangreichere Neufassung, mehrere zu überarbeitende Klauseln, Bedarf an professioneller Durchsicht, ASBL mit Angestellten oder bedeutenden Subventionen
Mit einem NotarEtwa 800 bis 1 500 € + UrkundenkostenFälle mit Immobilien- oder komplexer Vermögenskomponente; für die reine Aktualisierung von Funktionsklauseln selten nötig

Für die Mehrheit der kleinen und mittleren ASBLs — Musikvereine, Sportclubs, Kulturvereine, Quartierskomitees — ist der DIY-Weg durchaus realistisch, vorausgesetzt, Sie nehmen sich Zeit für die Vorbereitung und für eine Gegenlektüre durch ein Vorstandsmitglied mit juristischem Blick.

Was nun tun

Sie haben die 5 Klauseln mit der Satzung in der Hand durchgegangen. Drei Wege je nach Ergebnis Ihres Audits.

Wenn Ihre Satzung konform ist (Sie haben bei allen 5 Klauseln „Ja, das steht in unserer Satzung" geantwortet):

  1. Vermerken Sie das Datum des Audits im Dossier der ASBL und bewahren Sie davon eine schriftliche Spur auf.
  2. Planen Sie eine Wiedervorlage in zwölf bis achtzehn Monaten — das Gesetz kann geändert werden, und ein neuer Prüfzyklus ist klug.
  3. Nutzen Sie die Gelegenheit für ein breiteres Kohärenzaudit: Spiegelt die Satzung noch die Realität Ihres Vereins wider (Vereinszweck, Mitgliederkategorien, interne Organisation)?

Wenn Sie 1 oder 2 kleinere Korrekturen identifiziert haben:

  1. Bereiten Sie die Änderungen für Ihre nächste ordentliche GV vor — keine eigens einberufene außerordentliche GV erforderlich, wenn Sie sie auf die übliche Tagesordnung setzen können, sofern die für Satzungsänderungen geltenden Quorum- und Mehrheitsregeln eingehalten werden.
  2. Fügen Sie den vorgeschlagenen Text der Einberufung bei.
  3. Hinterlegen Sie das unterzeichnete Protokoll und die konsolidierte Satzung innerhalb des Monats nach der GV beim RCS.

Wenn Sie 3 oder mehr Korrekturen identifiziert haben:

  1. Bereiten Sie eine kohärente Neufassung der Satzung vor und nicht eine Häufung uneinheitlicher Flicken. Das ist der Anlass, Ihre Satzung neu aufzusetzen.
  2. Berufen Sie innerhalb von sechs Monaten eine eigens dafür einberufene außerordentliche GV ein. Sechs Monate sind eine gesunde Frist: kurz genug, um zu zeigen, dass der Verein sich in Ordnung bringt, lang genug, um einen soliden Text vorzubereiten.
  3. Lassen Sie den Entwurf durch eine Treuhandgesellschaft oder eine spezialisierte Beratung gegenlesen, wenn mehrere Klauseln komplex sind — die Investition von einigen hundert Euro sichert eine Neufassung, die zehn oder fünfzehn Jahre Bestand haben wird.

💡 Sonderfall oder Zweifel? In heiklen Situationen (unentsperrbares Quorum, laufender interner Konflikt, ASBL mit Immobilienvermögen, Satzung auf Deutsch oder Luxemburgisch) holen Sie vor Einberufung der GV den Rat einer Fachperson ein. Eine schlecht kalibrierte Neufassung kommt teurer zu stehen als eine vorgängige Konsultation.

Häufig gestellte Fragen

F: Brauchen wir für die Änderung unserer ASBL-Satzung noch einen Notar? A: Nein. Seit dem Gesetz vom 4. Dezember 2024 ist die Änderung einer ASBL-Satzung rein administrativ: außerordentliche GV, unterzeichnetes Protokoll, Hinterlegung beim RCS. Der Notar bleibt in bestimmten verbundenen Fällen nützlich — typischerweise, wenn die ASBL Immobilien besitzt und die Änderung deren Status berührt.

F: Was passiert konkret, wenn unsere Satzung dem Gesetz widerspricht? A: Das Gesetz hat Vorrang. Ihre widersprechenden Klauseln gelten gemäß der Formulierung von Artikel 77 §4 als „nicht geschrieben", und die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes treten an ihre Stelle. Ihre ASBL ist deshalb nicht „rechtswidrig": Sie besteht und funktioniert weiter, doch ihre Satzung ist auf den widersprechenden Punkten teilweise stumm. Genau diese Mehrdeutigkeit wird durch eine Aktualisierung der Satzung beseitigt.

F: Können wir unsere Satzung auf Deutsch oder Luxemburgisch verfassen? A: Das Gesetz vom 7. August 2023 schreibt für die Satzung keine bestimmte Sprache vor. In der Praxis sind die drei Verwaltungssprachen Luxemburgs (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) zulässig, in Anwendung des allgemeinen Sprachenrechts. Französisch und Deutsch bleiben die gängigsten — die RCS-Formulare und die Lehrmeinung sind hauptsächlich darin verfügbar; Luxemburgisch ist juristisch möglich, aber seltener. Wenn Sie sich für Luxemburgisch oder Deutsch entscheiden, sehen Sie eine Durchsicht durch einen muttersprachlichen Leser vor, der die juristische Fachterminologie beherrscht.

F: Wie viel Zeit haben wir, um unsere Satzung zu aktualisieren? A: Die Übergangsfrist von 24 Monaten endete am 23. September 2025 — es gibt also keine formale Frist mehr. Da das Gesetz aber bereits Vorrang vor den widersprechenden Klauseln hat, geht es nicht darum, eine Frist einzuhalten: Es geht darum, die Mehrdeutigkeit in Ihrer Satzung zu beseitigen. Sechs bis zwölf Monate für die Vorbereitung und Annahme der Neufassung sind ein vernünftiger Rhythmus.

F: Unsere Satzung sieht ein unerreichbares Quorum vor — wie kommen wir aus der Blockade? A: Berufen Sie eine erste GV nach den geltenden Regeln ein. Wird das Quorum nicht erreicht, berufen Sie eine zweite GV ein, die frühestens fünfzehn Tage nach der ersten stattfinden darf (Artikel 15 §5) und mit reduziertem Quorum beschließen kann. Nutzen Sie diese zweite GV, um unter anderem ein modernisiertes Quorum für künftige GVs zu beschließen.

F: Ist eine GV per Videokonferenz rechtswirksam, wenn unsere Satzung sie nicht erwähnt? A: Nein für die GV, ja standardmäßig für den Vorstand. Artikel 12 §4 verlangt eine satzungsmäßige Klausel für die GV per Video (Opt-in-Regime). Artikel 6 §4 sieht für den Vorstand das Gegenteil vor: Die Videokonferenz ist standardmäßig zulässig, es sei denn, die Satzung untersagt sie (Opt-out-Regime). Schweigt Ihre Satzung zur GV per Video, bleiben Ihre aus der Ferne gefassten GV-Beschlüsse juristisch fragil; die nachhaltige Lösung ist eine Satzungsänderung zur Aufnahme der Klausel (siehe Klausel 4).

F: Müssen wir unsere neuen Satzungen selbst im Elektronischen Sammelblatt (RESA) veröffentlichen? A: Nein, die Veröffentlichung im RESA erfolgt automatisch: Die Hinterlegung beim RCS löst die Veröffentlichung aus. Sie hinterlegen das Protokoll der GV und die konsolidierten Satzungen online auf lbr.lu; das RCS übernimmt die Veröffentlichung, die die neuen Satzungen Dritten gegenüber wirksam macht.

Weiterführend

Dieser Artikel gehört zu unserer Reihe über das Gesetz vom 7. August 2023. Zur Vertiefung:

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Dieser Artikel wurde von Veräin Media verfasst, das unabhängige Inhalte über die Verwaltung luxemburgischer ASBLs anbietet. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines Anwalts oder Steuerberaters für spezifische Situationen. Die vorgeschlagenen Musterformulierungen sind indikativ und müssen an die besonderen Gegebenheiten jedes Vereins angepasst werden. Wenn Sie einen Fehler bemerken oder eine regulatorische Entwicklung melden möchten, kontaktieren Sie uns unter contact@veraein.lu.

Hauptquellen: Gesetz vom 7. August 2023 (Legilux)Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Legilux)Justizministerium: ASBL-SeiteHandels- und Gesellschaftsregister (lbr.lu). Letzte Überprüfung: 25. Mai 2026.

Dieser Artikel wurde von Veräin Media verfasst. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in spezifischen Situationen.

Tags: Satzung · Gesetz 2023 · Compliance · ASBL · Audit

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